Zeichen Und Signale Lichterfuehrung Lichterführung besonderer Fahrzeuge: Fischer, Schlepper und Lotsen erkennen

Lichterführung besonderer Fahrzeuge: Fischer, Schlepper und Lotsen erkennen

KVR-Sonderlichter und Tagzeichen für Fischer, manövrierunfähige, manövrierbehinderte, tiefgangbehinderte, schleppende und lotsende Fahrzeuge.

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Skipper Prüfungsfit
Updated: 2026-08-27

Zusätzliche Rundumlichter und Signalkörper zeigen Fischerei, Arbeitsbehinderung, Manövrierunfähigkeit, großen Tiefgang, Schleppbetrieb oder Lotsdienst. Entscheidend ist nicht nur die Farbreihe: Ob ein Fahrzeug Fahrt durchs Wasser macht, vor Anker liegt oder eine bestimmte Arbeit ausführt, bestimmt die vollständige Lichterkombination.1

Kurz & knapp

- Trawler: grün über weiß; andere fischende Fahrzeuge: rot über weiß.
- Manövrierunfähig: rot–rot und am Tag zwei Bälle.
- Manövrierbehindert: rot–weiß–rot und am Tag Ball–Rhombus–Ball.
- Tiefgangbehindert: zusätzlich drei rote Rundumlichter oder ein Zylinder; die Kennung ist freiwillig.
- Beim Schleppen über Heck: zwei Topplichter, bei mehr als 200 Metern Schlepplänge drei; gelbes Schlepplicht über dem Hecklicht.
- Lotsenfahrzeug im Lotsdienst: weiß über rot.
- Die KVR-Ausweichregeln haben Vorbehalte; im deutschen Fahrwasser kann § 25 SeeSchStrO abweichend gelten.

Fahrzeugbegriffe zuerst klären

Manövrierunfähig ist ein Fahrzeug, das wegen eines außergewöhnlichen Umstands nicht nach den Regeln manövrieren und einem anderen Fahrzeug nicht ausweichen kann. Manövrierbehindert ist ein Fahrzeug, dessen Fähigkeit, regelgerecht zu manövrieren, durch die Art seines Einsatzes eingeschränkt ist. Fischend ist ein Fahrzeug nur bei Fanggerät, das seine Manövrierfähigkeit beschränkt; Schleppangeln und ähnliche nicht behindernde Geräte zählen nicht.1

Diese Definitionen verhindern einen häufigen Fehler: Ein Fischereifahrzeug auf normaler Fahrt ist nicht allein wegen seines Berufs „fischend“, und ein Arbeitsfahrzeug ist nicht automatisch manövrierbehindert.

Fischende Fahrzeuge

TätigkeitNachtkennungTagzeichen
Trawlen, also Fanggerät durchs Wasser schleppengrün über weißzwei Kegel mit Spitzen zueinander
sonstige behindernde Fischereirot über weißzwei Kegel mit Spitzen zueinander
Ein Trawler ab 50 Metern führt zusätzlich ein Topplicht achterlicher und höher als das grüne Rundumlicht; unter 50 Metern darf er es führen. Macht das fischende Fahrzeug Fahrt durchs Wasser, kommen Seitenlichter und Hecklicht hinzu.2

Ragt Fanggerät eines nicht trawlenden Fischers mehr als 150 Meter waagerecht hinaus, zeigt er in Richtung des Geräts ein weißes Rundumlicht oder am Tag einen Kegel mit der Spitze oben. Ist das Fahrzeug nicht fischend im Sinne der KVR, führt es nur die für seine sonstige Fahrzeugart vorgeschriebenen Lichter.2

Manövrierunfähige und manövrierbehinderte Fahrzeuge

ZustandRundumlichterTagzeichen
manövrierunfähigrot–rotBall–Ball
manövrierbehindertrot–weiß–rotBall–Rhombus–Ball
Ein manövrierunfähiges Fahrzeug zeigt diese Kennung, solange es nicht manövrieren kann. Macht es Fahrt durchs Wasser, kommen Seitenlichter und Hecklicht hinzu; ein Topplicht gehört nicht zu dieser Kombination.3

Ein manövrierbehindertes Fahrzeug führt bei Fahrt durchs Wasser zusätzlich die Topp-, Seiten- und Hecklichter eines Maschinenfahrzeugs. Für Bagger-, Taucher-, Schlepp- und andere Spezialarbeiten enthält Regel 27 weitere Kennungen, etwa Rot/Rot an der gesperrten und Grün/Grün an der passierbaren Seite bei Unterwasserarbeiten. Deshalb reicht rot–weiß–rot allein nicht zur vollständigen Beurteilung jeder Arbeitssituation.3

Tiefgangbehinderte Fahrzeuge

Ein tiefgangbehindertes Fahrzeug ist ein Maschinenfahrzeug, das wegen seines Tiefgangs im Verhältnis zu verfügbarer Wassertiefe und Fahrwasserbreite seine Kursrichtung nur stark eingeschränkt ändern kann. Es darf zusätzlich zu den normalen Maschinenfahrzeuglichtern drei rote Rundumlichter senkrecht übereinander oder am Tag einen Zylinder zeigen.4

Die Kennung bedeutet nicht pauschal „kann das Fahrwasser nicht verlassen“. Sie zeigt die erhebliche Einschränkung in der Kursabweichung; andere Fahrzeuge sollen seine sichere Durchfahrt nach Regel 18 unter den dort genannten Voraussetzungen nicht behindern.

Schleppen über Heck

Beim Schleppen über Heck führt das schleppende Maschinenfahrzeug grundsätzlich zwei Topplichter senkrecht übereinander, Seitenlichter, Hecklicht und ein gelbes Schlepplicht senkrecht über dem Hecklicht. Überschreitet die Schlepplänge 200 Meter, werden drei Topplichter geführt. Gemessen wird vom Heck des schleppenden Fahrzeugs bis zum achteren Ende des Schleppzugs.5

Bei mehr als 200 Metern führt der Schlepper zusätzlich am Tag einen Rhombus. Ein geschlepptes Fahrzeug oder Objekt führt grundsätzlich Seitenlichter, Hecklicht und bei mehr als 200 Metern ebenfalls einen Rhombus. Für Schubverbände, längsseits geschleppte oder schwer erkennbare, teilweise getauchte Anhänge gelten weitere Kombinationen der Regel 24.5

Zwischen Schlepper und Anhang darf nicht hindurchgefahren werden: Schleppleine und Verlauf des Zugs können schwer erkennbar sein.

Lotsenfahrzeuge

Ein Lotsenfahrzeug im Lotsdienst zeigt am oder nahe dem Masttopp ein weißes über einem roten Rundumlicht. In Fahrt kommen Seitenlichter und Hecklicht hinzu, vor Anker die Ankerlichter. Außerhalb des Lotsdienstes führt es die Lichter seiner normalen Fahrzeugart.6

Ausweichpflichten ohne „Ranglisten“-Kurzschluss

Regel 18 verlangt – vorbehaltlich der Regeln 9, 10 und 13 – unter anderem, dass ein Maschinenfahrzeug in Fahrt manövrierunfähigen, manövrierbehinderten, fischenden und segelnden Fahrzeugen ausweicht. Segel- und Fischereifahrzeuge haben ihrerseits Pflichten gegenüber manövrierunfähigen und manövrierbehinderten Fahrzeugen; tiefgangbehinderte Fahrzeuge werden gesondert behandelt.7

Auf deutschen Seeschifffahrtsstraßen gilt im Fahrwasser § 25 SeeSchStrO abweichend von Teilen der Regeln 9, 15 und 18. Dem Fahrwasserverlauf folgende Fahrzeuge können dort Vorfahrt gegenüber einlaufenden, querenden, drehenden oder ihre Liegestelle verlassenden Fahrzeugen haben.8 Eine reine „Lichter-Rangliste“ liefert daher nicht in jeder Lage die richtige Ausweichentscheidung.

Prüfung und Praxis

Der SBF-See-Katalog prüft die Kombinationen aus Rundumlichtern, Grundlichtern und Tagzeichen.9 Sinnvolle Reihenfolge:

  1. Sonderkennung identifizieren.
  2. Grundlichter prüfen: Fahrt durchs Wasser, Richtung, Länge.
  3. Revierregel und konkrete Begegnungslage bestimmen.
  4. Frühzeitig, deutlich und regelgerecht handeln.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Woran erkenne ich ein manövrierunfähiges Fahrzeug?

An zwei roten Rundumlichtern senkrecht übereinander oder am Tag an zwei Bällen. Bei Fahrt durchs Wasser kommen Seitenlichter und Hecklicht hinzu.3

Was unterscheidet einen Trawler von anderer Fischerei?

Der Trawler zeigt Grün über Weiß, andere behindernde Fischerei Rot über Weiß. Beide zeigen am Tag den Doppelkegel; ohne behindernde Fischereitätigkeit gilt die Sonderkennung nicht.2

Wie erkenne ich eine Schlepplänge über 200 Meter?

Der Schlepper zeigt drei statt zwei Topplichter senkrecht übereinander und am Tag einen Rhombus; auch der Anhang zeigt den Rhombus. Die Länge wird vom Heck des Schleppers bis zum Ende des Schleppzugs gemessen.5

Muss ein tiefgangbehindertes Fahrzeug drei rote Lichter führen?

Nein. Regel 28 sagt, dass es diese Kennung zusätzlich führen darf. Zeigt es sie, weist es auf seine stark eingeschränkte Möglichkeit hin, vom verfolgten Kurs abzuweichen.4

Hat ein Sonderfahrzeug immer „Vorfahrt“?

Nein. Die KVR regeln Ausweich- und Behinderungspflichten mit ausdrücklichen Vorbehalten; örtliche Regeln können abweichen. Im Fahrwasser deutscher Seeschifffahrtsstraßen ist besonders § 25 SeeSchStrO zu prüfen.78

Quellen

  1. KVR, Regel 3 – Begriffsbestimmungen. https://www.gesetze-im-internet.de/seestro_1972/KVR.pdf ↩
  2. KVR, Regel 26 – Fischereifahrzeuge. https://www.gesetze-im-internet.de/seestro_1972/regel_26.html ↩
  3. KVR, Regel 27 – manövrierunfähige und manövrierbehinderte Fahrzeuge. https://www.gesetze-im-internet.de/seestro_1972/regel_27.html ↩
  4. KVR, Regel 28 – tiefgangbehinderte Fahrzeuge. https://www.gesetze-im-internet.de/seestro_1972/regel_28.html ↩
  5. KVR, Regel 24 – Schleppen und Schieben. https://www.gesetze-im-internet.de/seestro_1972/regel_24.html ↩
  6. KVR, Regel 29 – Lotsenfahrzeuge. https://www.gesetze-im-internet.de/seestro_1972/regel_29.html ↩
  7. KVR, Regel 18 – Pflichten der Fahrzeuge untereinander. https://www.gesetze-im-internet.de/seestro_1972/regel_18.html ↩
  8. SeeSchStrO, § 25 – Vorfahrt der Schifffahrt im Fahrwasser. https://www.gesetze-im-internet.de/seeschstro_1971/__25.html ↩
  9. ELWIS – Amtlicher Fragen- und Antwortenkatalog SBF See, Stand 1. August 2023. https://www.elwis.de/DE/Sportschifffahrt/Sportbootfuehrerscheine/Fragenkatalog-See/Fragenkatalog-See-August-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=13 ↩

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