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Verkehrstrennungsgebiete: Regel 10 KVR und richtiges Verhalten

Regel 10 KVR für die SBF-See-Prüfung: Aufbau von Verkehrstrennungsgebieten, rechtwinkliges Queren, Pflichten für Sportboote und Segler, Küstenverkehrszonen.

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Skipper Prüfungsfit
Updated: 2026-08-27

Wo sich der Schiffsverkehr auf engem Seeraum bündelt, sorgt ein Verkehrstrennungsgebiet (VTG) für Ordnung: Wie auf einer Autobahn fließt der Verkehr in getrennten Einbahnwegen aneinander vorbei. Regel 10 der Kollisionsverhütungsregeln (KVR) legt fest, wie VTG aufgebaut sind und wie sich Fahrzeuge darin und in ihrer Nähe verhalten müssen. Für Sportbootfahrer besonders wichtig: die Regeln zum Queren und die Pflichten kleiner Fahrzeuge – beides Dauerbrenner in der SBF-See-Prüfung.

Kurz & knapp

- VTG bündeln den Verkehr in Einbahnwegen, getrennt durch eine Trennzone oder Trennlinie
- Im Einbahnweg in allgemeiner Verkehrsrichtung fahren und sich von der Trennzone klar halten
- Queren nur, wenn nötig – mit der Vorausrichtung möglichst rechtwinklig zur allgemeinen Verkehrsrichtung
- Fahrzeuge unter 20 m Länge und Segelfahrzeuge dürfen den Durchgangsverkehr im Einbahnweg nicht behindern
- Küstenverkehrszonen stehen kleinen Fahrzeugen, Seglern und Fischern offen
- Ankern im VTG und nahe seinen Enden vermeiden
- Regel 10 hebt die übrigen Ausweichregeln nicht auf

Warum es Verkehrstrennungsgebiete gibt

In Seegebieten mit dichtem Verkehr – vor Flussmündungen, in Meerengen, vor großen Häfen – würden sich Gegenverkehr und kreuzende Kurse ohne Ordnung ständig gefährlich nahekommen. Verkehrstrennungsgebiete lösen das Problem, indem sie den Durchgangsverkehr in getrennte Richtungsfahrbahnen lenken. Bekannte Beispiele in deutschen Revieren sind die VTG in der Deutschen Bucht und die Kadetrinne in der Ostsee. VTG sind in den Seekarten eingetragen, in amtlichen deutschen Karten in Magenta – wer seinen Törn plant, erkennt sie dort auf einen Blick.1

Aufbau eines VTG

Ein Verkehrstrennungsgebiet besteht aus wenigen, klar definierten Elementen:

ElementFunktion
EinbahnwegFahrspur für eine Verkehrsrichtung
Trennzone oder Trennlinietrennt die gegenläufigen Einbahnwege voneinander
Äußere Begrenzungseitliche Grenze des VTG
KüstenverkehrszoneSeegebiet zwischen VTG und Küste für den lokalen Verkehr
Die allgemeine Verkehrsrichtung jedes Einbahnwegs ist in der Seekarte durch Pfeile dargestellt. Die Trennzone ist Sperrfläche: Sie darf grundsätzlich nur beim Queren, beim Fischen in der Zone selbst oder im Notfall befahren werden.

Grundregeln für die Benutzung

Wer ein VTG benutzt, muss nach Regel 10 im passenden Einbahnweg in der allgemeinen Verkehrsrichtung fahren und sich so weit wie möglich von der Trennzone oder Trennlinie klar halten. Ein- und ausgefahren wird in der Regel an den Enden des Einbahnwegs; wer von der Seite einfährt oder ihn verlässt, tut dies unter einem möglichst kleinen Winkel zur allgemeinen Verkehrsrichtung.2

Weitere Pflichten betreffen alle Fahrzeuge: In einem VTG und nahe seinen Enden soll nicht geankert werden. Wer das VTG gar nicht benutzt, hält möglichst weiten Abstand. Und an den Enden eines VTG ist besondere Vorsicht geboten – dort laufen die Verkehrsströme zusammen und lösen sich auf.

Queren: möglichst rechtwinklig

Das Queren eines VTG soll grundsätzlich vermieden werden. Ist es unvermeidbar – etwa weil das Fahrtziel auf der anderen Seite liegt –, muss mit der Vorausrichtung möglichst rechtwinklig zur allgemeinen Verkehrsrichtung gequert werden. Entscheidend ist die Kiellinie des Bootes, nicht der Kurs über Grund: Auch wenn Strom das Boot seitlich versetzt, wird die Vorausrichtung im rechten Winkel gehalten und der Versatz bewusst in Kauf genommen.

Dahinter stehen zwei Überlegungen. Erstens verbringt das Boot mit senkrechter Vorausrichtung die kürzestmögliche Zeit in den Einbahnwegen. Zweitens ist die Absicht für den Durchgangsverkehr eindeutig erkennbar – nachts zeigt das querende Fahrzeug dem Verkehr im Einbahnweg klar ein Seitenlicht, statt in einem schrägen, missverständlichen Aspekt zu erscheinen.

Kleine Fahrzeuge, Segler und Fischer

Für Sportboote ist Regel 10 in einem Punkt besonders streng: Fahrzeuge unter 20 m Länge und Segelfahrzeuge dürfen die sichere Durchfahrt eines Maschinenfahrzeugs, das einem Einbahnweg folgt, nicht behindern. Fischende Fahrzeuge dürfen zwar im VTG fischen, den Durchgangsverkehr aber ebenfalls nicht behindern.

„Nicht behindern" bedeutet: frühzeitig so handeln, dass gar keine enge Situation entsteht – also rechtzeitig Abstand aufbauen, das Queren zügig durchziehen oder warten, bis eine ausreichende Lücke da ist. Praktisch heißt das für Sportboote: VTG möglichst ganz meiden, die Küstenverkehrszone nutzen und nur queren, wenn es wirklich nötig ist – dann rechtwinklig, zügig und mit laufender Beobachtung des Verkehrs.

Küstenverkehrszonen

Die Küstenverkehrszone liegt zwischen dem VTG und der Küste. Durchgangsverkehr soll sie grundsätzlich nicht benutzen, wenn er den zugehörigen Einbahnweg sicher befahren kann. Ausdrücklich erlaubt ist die Nutzung dagegen für Fahrzeuge unter 20 m Länge, Segelfahrzeuge und fischende Fahrzeuge – außerdem für jedes Fahrzeug auf dem Weg zu oder von einem Hafen, einer Anlaufstelle oder einem Ziel innerhalb der Zone sowie zur Vermeidung unmittelbarer Gefahr. Für Sportboote ist die Küstenverkehrszone damit der natürliche Weg an einem VTG entlang.

VTG und die übrigen Regeln

Regel 10 befreit kein Fahrzeug von seinen Pflichten nach den anderen Regeln. Kommt es trotz allem zu einer Annäherung mit Kollisionsgefahr, gelten die normalen Ausweichregeln – einschließlich der Rollenverteilung von Kurshalter und Ausweichpflichtigem. Die Pflicht kleiner Fahrzeuge, nicht zu behindern, greift zeitlich davor: Sie verlangt, Situationen zu vermeiden, in denen die Ausweichregeln überhaupt bemüht werden müssten. Bei verminderter Sicht gilt im VTG wie überall Regel 19.

Für die Prüfung lohnt es sich, drei Antworten parat zu haben: Gequert wird mit der Vorausrichtung rechtwinklig zur Verkehrsrichtung; Fahrzeuge unter 20 m und Segler dürfen den Durchgangsverkehr nicht behindern; die Küstenverkehrszone ist für kleine Fahrzeuge, Segler und Fischer frei. Wer Ausweichsituationen zusätzlich trainieren möchte, kann den Vorfahrt-Simulator nutzen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie quere ich ein Verkehrstrennungsgebiet?

Nach Regel 10 Buchstabe c möglichst mit rechtem Winkel zur allgemeinen Verkehrsrichtung – gemeint ist die Ausrichtung des Bootes, nicht der Kurs über Grund. Das verkürzt die Zeit im Einbahnweg und macht die Absicht für andere eindeutig erkennbar.

Dürfen Sportboote den Küstenverkehrszonen benutzen?

Ja. Fahrzeuge von weniger als 20 m Länge, Segelfahrzeuge und fischende Fahrzeuge dürfen die Küstenverkehrszone benutzen; für sie ist sie sogar der vorgesehene Weg.

Was bedeutet „nicht behindern"?

Fahrzeuge unter 20 m Länge und Segelfahrzeuge dürfen die sichere Durchfahrt eines Maschinenfahrzeugs, das dem Einbahnweg folgt, nicht behindern (Regel 10 Buchstabe j). Es geht nicht um Ausweichen im engeren Sinn, sondern darum, gar nicht erst in die Lage zu kommen, dass der andere reagieren muss.

Darf ich im Trennungsgebiet ankern?

Nein. Regel 10 verbietet das Ankern innerhalb eines Verkehrstrennungsgebiets und in dessen Nahbereich, ebenso das Befahren der Trennzone außer beim Queren oder in Notfällen.

Gelten im VTG auch die Ausweichregeln?

Ja. Regel 10 befreit kein Fahrzeug von seinen Pflichten nach den übrigen Regeln – die Ausweichregeln gelten daneben fort. Bei verminderter Sicht kommt Regel 19 hinzu.

Quellen

  1. Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) – amtliche Seekarten und nautische Veröffentlichungen. https://www.bsh.de/DE/THEMEN/Nautische_Informationen/nautische-informationen_node.html ↩
  2. Internationale Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (Kollisionsverhütungsregeln), Regel 10. https://www.gesetze-im-internet.de/seeschstro_1971/ ↩

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