Verkehrsregeln Fahrwasser Begegnung und Überholen: Regeln auf See und Binnen

Begegnung und Überholen: Regeln auf See und Binnen

Begegnen und Überholen auf See und Binnen: Backbord an Backbord, Regel 13 KVR, Schallsignale beim Überholen und Verhalten in engen Fahrwassern.

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Skipper Prüfungsfit
Updated: 2026-08-27

Begegnen und Überholen sind die beiden häufigsten Verkehrssituationen im Fahrwasser – und zugleich die Situationen mit dem größten Kollisionsrisiko. Auf See regeln die Kollisionsverhütungsregeln (KVR) mit den Regeln 13 und 14 das Verhalten, im Binnenbereich gelten die Vorschriften der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) mit eigenen Schall- und Sichtzeichen. Für beide Sportbootführerscheine gehören diese Regeln zum Pflichtwissen.1

Kurz & knapp

- Begegnung auf entgegengesetzten Kursen (Regel 14): beide Maschinenfahrzeuge ändern den Kurs nach Steuerbord – Passieren Backbord an Backbord.
- Auch binnen gilt der Grundsatz: Begegnung Backbord an Backbord.
- Überholen (Regel 13): Der Überholer weicht immer aus – unabhängig von der Rangfolge der Regel 18.
- Überholen liegt vor bei Annäherung aus mehr als 22,5 Grad achterlicher als querab; nachts ist nur das Hecklicht sichtbar.
- Im engen Fahrwasser kündigt der Überholer sein Manöver mit Schallsignalen an: zwei lange und ein kurzer Ton (Steuerbordseite) bzw. zwei lange und zwei kurze Töne (Backbordseite).
- Binnen wird grundsätzlich an Backbord des Vorausfahrenden überholt; an Steuerbord ist zulässig, wenn genügend Raum vorhanden ist.
- Der Überholte bleibt so lange freizuhalten, bis der Überholer vorbei und klar ist.

Begegnen auf See: Regel 14

Nähern sich zwei Maschinenfahrzeuge auf entgegengesetzten oder fast entgegengesetzten Kursen, sodass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, muss jedes von beiden seinen Kurs nach Steuerbord ändern. Die Fahrzeuge passieren einander dann an der Backbordseite. Anders als bei kreuzenden Kursen gibt es hier keinen Kurshalter – beide sind zum Handeln verpflichtet.

Erkennungsmerkmale einer Begegnungssituation: Man sieht das andere Fahrzeug recht voraus oder fast recht voraus; nachts sind beide Seitenlichter und die Topplichter in einer Linie oder fast in einer Linie zu erkennen. Bestehen Zweifel, ob eine solche Lage vorliegt, muss man annehmen, dass sie besteht, und entsprechend nach Steuerbord ausweichen. Im betonnten Fahrwasser ergibt sich das Passieren Backbord an Backbord bereits aus dem Rechtsfahrgebot.

Begegnen auf Binnenschifffahrtsstraßen

Auch binnen gilt der Grundsatz: Entgegenkommende Fahrzeuge weichen einander nach Steuerbord aus und begegnen sich Backbord an Backbord. Kleinfahrzeuge halten sich dabei generell rechts und dürfen die Berufsschifffahrt nicht behindern.

Eine Besonderheit betrifft Wasserstraßen mit Berg- und Talfahrt (etwa den Rhein): Dort weist der Bergfahrer dem Talfahrer einen geeigneten Weg. Verlangt der Bergfahrer die Vorbeifahrt Steuerbord an Steuerbord, zeigt er dies durch eine hellblaue Tafel mit weißem Funkellicht an der Steuerbordseite an. Der Talfahrer bestätigt mit demselben Zeichen. Für Sportbootführer ist vor allem wichtig, dieses Zeichen zu erkennen und der Berufsschifffahrt den entsprechenden Raum zu lassen – Kleinfahrzeuge untereinander begegnen sich weiterhin Backbord an Backbord.

Überholen auf See: Regel 13

Regel 13 ist bewusst kompromisslos formuliert: Jedes Fahrzeug, das ein anderes überholt, muss dem überholten Fahrzeug ausweichen – ungeachtet aller anderen Ausweichregeln. Die Rangfolge der Regel 18 spielt keine Rolle: Auch ein Segelfahrzeug, das ein langsames Maschinenfahrzeug überholt, ist ausweichpflichtig.

Als Überholen gilt die Annäherung aus einer Richtung von mehr als 22,5 Grad achterlicher als querab. Nachts lässt sich das eindeutig prüfen: Der Überholer sieht nur das Hecklicht des anderen, keines seiner Seitenlichter. Kann nicht sicher beurteilt werden, ob eine Überholsituation vorliegt, muss man sich als Überholer betrachten und ausweichen.

Zwei weitere Punkte sind prüfungsrelevant: Erstens macht keine spätere Änderung der Peilung aus dem Überholer ein kreuzendes Fahrzeug – wer einmal Überholer ist, bleibt ausweichpflichtig, bis er vorbei und klar ist. Zweitens soll der Überholvorgang mit sicherem Abstand erfolgen; Sog und Wellenschlag können kleine Fahrzeuge gefährden.

Überholen im engen Fahrwasser: Schallsignale nach KVR

In engen Fahrwassern kann ein Überholmanöver die Mitwirkung des Überholten erfordern – etwa wenn dieser Platz machen muss, damit sicher überholt werden kann. Für diesen Fall sehen die KVR (Regel 34) feste Schallsignale vor:

SignalBedeutung
zwei lange, ein kurzer Ton (▬ ▬ ●)„Ich beabsichtige, Sie an Ihrer Steuerbordseite zu überholen."
zwei lange, zwei kurze Töne (▬ ▬ ● ●)„Ich beabsichtige, Sie an Ihrer Backbordseite zu überholen."
lang – kurz – lang – kurz (▬ ● ▬ ●)Zustimmung des Überholten
mindestens fünf kurze TöneZweifel bzw. Ablehnung – Manöver unklar oder gefährlich
Der Überholer darf das Manöver erst durchführen, wenn der Überholte zugestimmt hat. Antwortet dieser mit dem Zweifelssignal oder gar nicht, ist das Überholen zurückzustellen.

Überholen auf Binnenschifffahrtsstraßen

Binnen gilt: Überholt wird grundsätzlich an Backbord des Vorausfahrenden. Bietet das Fahrwasser genügend Raum, darf auch an dessen Steuerbordseite überholt werden. Das Überholen ist überhaupt nur zulässig, wenn es ohne Gefahr für den übrigen Verkehr möglich ist und der Überholte nicht behindert wird.

Muss der Vorausfahrende mitwirken, kündigt der Überholer sein Vorhaben mit Schallzeichen an – die Bedeutung entspricht den KVR-Signalen:

  • zwei lange, ein kurzer Ton: „Ich will an Ihrer Steuerbordseite überholen."
  • zwei lange, zwei kurze Töne: „Ich will an Ihrer Backbordseite überholen."
Der Vorausfahrende muss das Überholen ermöglichen, soweit es nötig und sicher möglich ist, und gegebenenfalls Kurs anpassen. Kleinfahrzeuge dürfen das Überholtwerden durch die Berufsschifffahrt nicht erschweren – frühzeitig Raum geben, Kurs halten und keine überraschenden Manöver fahren.

See und Binnen im Vergleich

MerkmalSee (KVR/SeeSchStrO)Binnen (BinSchStrO)
BegegnungBackbord an Backbord (Regel 14)Backbord an Backbord; Ausnahme mit blauer Tafel/Funkellicht
Ausweichpflicht beim Überholenimmer der Überholer (Regel 13)der Überholer; Überholter muss ermöglichen
Überholseitekeine feste Vorgabe, sicherer Abstandgrundsätzlich an Backbord des Vorausfahrenden
AnkündigungSchallsignale im engen Fahrwasser mit ZustimmungspflichtSchallzeichen, wenn Mitwirkung nötig

Merksätze für die Prüfung

- „Begegnen heißt: beide nach Steuerbord, Backbord an Backbord vorbei."
- „Wer überholt, weicht aus – Rangfolge zählt dabei nicht."
- „Nachts nur Hecklicht in Sicht: Ich bin Überholer."
- „Zwei lang, ein kurz: Überholen an Steuerbord – zwei lang, zwei kurz: an Backbord."
- „Einmal Überholer, immer Überholer – bis vorbei und klar."

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Auf welcher Seite wird im Fahrwasser überholt?

Auf Seeschifffahrtsstraßen grundsätzlich links (§ 23 Abs. 1 SeeSchStrO); nur wenn die Umstände es erfordern, darf rechts überholt werden. Auf offener See gibt Regel 13 KVR keine Seite vor – dort gilt allein, dass der Überholer ausweicht.2

Wann darf ich nicht überholen?

Nach § 23 Abs. 3 SeeSchStrO unter anderem in der Nähe von in Fahrt befindlichen, nicht freifahrenden Fähren, an engen Stellen und in unübersichtlichen Krümmungen sowie vor und innerhalb von Schleusen.

Wie wird im Fahrwasser begegnet?

Nach § 24 Abs. 1 SeeSchStrO ist bei entgegengesetzten oder fast entgegengesetzten Kursen nach Steuerbord auszuweichen. Praktisch passieren die Fahrzeuge einander damit Backbord an Backbord.

Bleibt der Überholer bis zum Schluss ausweichpflichtig?

Ja. Nach Regel 13 Buchstabe d wird der Überholer weder durch eine spätere Peilungsänderung zum kreuzenden Fahrzeug noch von seiner Ausweichpflicht befreit, bis er das andere Fahrzeug klar passiert hat.

Welche Signale gehören zum Überholen im engen Fahrwasser?

Zwei lange und ein kurzer Ton für die Absicht, an Steuerbord zu überholen, zwei lange und zwei kurze für Backbord; der Überholte stimmt mit lang–kurz–lang–kurz zu.

Quellen

  1. Internationale Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (KVR), amtliche Fassung Stand 17. Dezember 2021, Regeln 9, 13, 14 und 34. https://www.elwis.de/DE/Schifffahrtsrecht/Seeschifffahrtsrecht/KVR/KVR-page.html ↩
  2. §§ 23 und 24 Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung – Überholen und Begegnen. https://www.gesetze-im-internet.de/seeschstro_1971/__23.html ↩

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