Verkehrsregeln Verminderte Sicht Verhalten bei verminderter Sicht: Regel 19 KVR und Nebelfahrt

Verhalten bei verminderter Sicht: Regel 19 KVR und Nebelfahrt

Regel 19 KVR verständlich: sichere Geschwindigkeit, Radar und Ausguck, Schallsignale im Nebel und warum das Kurshalter-Prinzip bei verminderter Sicht nicht gilt.

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Skipper Prüfungsfit
Updated: 2026-08-27

Nebel, dickes Wetter, Schneefall oder heftige Regengüsse – bei verminderter Sicht verlieren die gewohnten Ausweichregeln einen Teil ihrer Grundlage, denn sie setzen voraus, dass sich Fahrzeuge gegenseitig sehen. Regel 19 der Kollisionsverhütungsregeln (KVR) regelt deshalb eigenständig, wie sich Fahrzeuge verhalten müssen, die einander nicht in Sicht haben. Für die SBF-See-Prüfung gehört sie zu den anspruchsvollsten Regeln – und auf dem Wasser zu den wichtigsten.

Kurz & knapp

- Regel 19 gilt für Fahrzeuge, die einander nicht in Sicht haben, in oder nahe einem Gebiet verminderter Sicht
- Sichere Geschwindigkeit fahren, Maschine für sofortiges Manövrieren bereithalten
- Es gibt keinen Kurshalter und keinen Ausweichpflichtigen – beide Fahrzeuge müssen handeln
- Bei Ortung nur mit Radar: Kursänderung nach Backbord auf ein vorliches Fahrzeug vermeiden
- Nebelsignal vorlicher als querab gehört: Fahrt auf Mindestmaß verringern, notfalls aufstoppen
- Maschinenfahrzeug mit Fahrt: 1 langer Ton alle 2 Minuten, gestoppt: 2 lange Töne
- Binnen gilt: ohne Radar Liegeplatz aufsuchen, Schallsignal längstens jede Minute

Wann Regel 19 gilt

Verminderte Sicht liegt nach der Begriffsbestimmung der KVR vor, wenn die Sicht durch Nebel, dickes Wetter, Schneefall, heftige Regengüsse, Sandstürme oder ähnliche Ursachen eingeschränkt ist. Regel 19 gilt für Fahrzeuge, die einander nicht in Sicht haben und in oder nahe einem Gebiet verminderter Sicht fahren – also auch schon dann, wenn eine Nebelbank voraus liegt und jederzeit ein Fahrzeug daraus auftauchen kann. Zusätzlich sind bei verminderter Sicht die vorgeschriebenen Lichter zu führen, auch am Tag.1

Sichere Geschwindigkeit und Maschinenbereitschaft

Jedes Fahrzeug muss mit sicherer, den Umständen angepasster Geschwindigkeit fahren; ein Maschinenfahrzeug muss seine Maschine für ein sofortiges Manöver bereithalten. Was „sicher" heißt, bestimmt sich nach den Kriterien der Regel 6: Sichtweite, Verkehrsdichte, Manövriereigenschaften, nachts der Lichterschein, Wind, Seegang und Strom – und die Frage, ob ein funktionierendes Radar an Bord ist. Als Faustregel für die Praxis gilt: so langsam fahren, dass innerhalb der halben Sichtweite aufgestoppt werden kann. Für Sportboote ohne Radar bedeutet das im dichten Nebel: deutlich Fahrt herausnehmen.

Ausguck mit Augen und Ohren

Regel 5 verlangt gehörigen Ausguck durch Sehen und Hören – bei Nebel wird das Ohr zum wichtigsten Sensor. Praktisch heißt das: Motor zeitweise drosseln oder auskuppeln, um Nebelsignale, Motorengeräusche und Bugwellen anderer Fahrzeuge hören zu können, Besatzungsmitglieder als zusätzlichen Ausguck einteilen und die eigene Position laufend festhalten. Ein hoch angebrachter Radarreflektor verbessert die Chance, selbst von der Berufsschifffahrt geortet zu werden.

Radar richtig nutzen

Wer ein anderes Fahrzeug nur mit Radar ortet, muss frühzeitig prüfen, ob sich eine Nahbereichslage entwickelt oder Kollisionsgefahr besteht – und rechtzeitig handeln. Regel 19 schränkt dabei die Wahl des Manövers ein. Zu vermeiden sind, soweit möglich:

  • eine Kursänderung nach Backbord auf ein Fahrzeug vorlicher als querab (außer beim Überholen),
  • eine Kursänderung auf ein Fahrzeug zu, das querab oder achterlicher als querab steht.
Im Ergebnis ist das Ausweichen nach Steuerbord gegenüber einem vorlichen Fahrzeug meist die richtige Wahl. Zu bedenken bleibt: Kleine Sportboote, Seegang und Regen können die Radarortung erheblich erschweren – das Radarbild ersetzt den Ausguck nicht.

Nebelsignal gehört: Fahrt auf Mindestmaß

Hört ein Fahrzeug scheinbar vorlicher als querab das Nebelsignal eines anderen Fahrzeugs – oder lässt sich eine Nahbereichslage mit einem vorlichen Fahrzeug nicht vermeiden –, muss es seine Fahrt auf das Mindestmaß verringern, mit dem es Kurs halten kann. Wenn nötig, muss es jegliche Fahrt wegnehmen und äußerst vorsichtig manövrieren, bis die Gefahr des Zusammenstoßes vorüber ist.

Kein Kurshalter, kein Ausweichpflichtiger

Der wichtigste Unterschied zur Sichtbegegnung: Die Ausweichregeln der Regeln 11 bis 18 gelten nur für Fahrzeuge, die einander in Sicht haben. Bei verminderter Sicht gibt es deshalb weder Kurshalter noch Ausweichpflichtigen – kein Fahrzeug ist privilegiert, beide müssen aktiv zur Vermeidung des Zusammenstoßes beitragen. Auch ein Segler unter Segeln kann sich im Nebel nicht auf Vorrang gegenüber einem Maschinenfahrzeug berufen. Kursänderungen sollten deutlich ausfallen, damit sie im Radarbild des anderen erkennbar sind.

Schallsignale bei verminderter Sicht

Parallel zum Verhalten schreibt Regel 35 die Nebelsignale vor – die wichtigsten im Überblick:

LageSignalIntervall
Maschinenfahrzeug macht Fahrt durchs Wasser1 langer Tonhöchstens 2 Minuten
Maschinenfahrzeug in Fahrt, gestoppt2 lange Tönehöchstens 2 Minuten
Segler, Fischer, Schlepper, manövrierunfähige und manövrierbehinderte Fahrzeugelang–kurz–kurzhöchstens 2 Minuten
Fahrzeug vor Ankerschnelles Glockenläuten (ca. 5 s)höchstens 1 Minute
Fahrzeug unter 12 manderes wirksames Schallsignalhöchstens 2 Minuten
Die vollständige Übersicht einschließlich der Binnensignale bietet der Artikel Schallsignale.

Verminderte Sicht auf Binnenschifffahrtsstraßen

Die BinSchStrO spricht von „unsichtigem Wetter" und regelt die Nebelfahrt strenger: Alle Fahrzeuge müssen ihre Geschwindigkeit der verminderten Sicht anpassen, und die Fahrt ist grundsätzlich nur als Radarfahrt zulässig. Fahrzeuge, die nicht mit Radar fahren können, müssen unverzüglich einen geeigneten Liegeplatz aufsuchen.2 Einzeln fahrende Fahrzeuge geben dabei einen langen Ton in Abständen von längstens einer Minute. Für Sportboote ohne Radar heißt das praktisch: bei aufziehendem Nebel das Fahrwasser so schnell wie sicher möglich verlassen, außerhalb festmachen oder ankern und auf die Signale der Berufsschifffahrt achten.

Wie Nebel überhaupt entsteht und woran sich aufziehende Sichtverschlechterung früh erkennen lässt, erklärt der Wetterkunde-Artikel Nebel und Gewitter.

Checkliste für Sportboote im Nebel

  • Lichter einschalten, Rettungswesten anlegen
  • Position bestimmen und laufend fortschreiben, Kurs Richtung sicheres, flaches Gewässer außerhalb der Schifffahrtswege
  • Fahrt reduzieren, Maschine manöverbereit halten, regelmäßig horchen
  • Vorgeschriebene Schallsignale geben, Radarreflektor so hoch wie möglich setzen
  • Fahrwasser und Verkehrstrennungsgebiete meiden

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wer ist bei Nebel ausweichpflichtig?

Niemand. Regel 19 kennt weder Kurshalter noch Ausweichpflichtigen. Beide Fahrzeuge müssen mit sicherer, den Bedingungen angepasster Geschwindigkeit fahren; ein Maschinenfahrzeug muss die Maschine für ein sofortiges Manöver bereithalten.

Welche Kursänderungen soll ich vermeiden?

Nach Regel 19 Buchstabe d bei reiner Radarortung: eine Kursänderung nach Backbord gegenüber einem Fahrzeug vorlicher als querab – außer beim Überholen – sowie eine Kursänderung auf ein Fahrzeug zu, das querab oder achterlicher als querab liegt.

Was tue ich, wenn ich ein Nebelsignal höre?

Hört man das Nebelsignal eines Fahrzeugs anscheinend vorlicher als querab oder lässt sich eine Nahbereichslage nicht vermeiden, ist die Fahrt nach Regel 19 Buchstabe e auf das für die Steuerfähigkeit geringstmögliche Maß zu verringern, erforderlichenfalls jede Fahrt wegzunehmen.

Welches Nebelsignal gibt mein Sportboot?

Ein Maschinenfahrzeug mit Fahrt durchs Wasser einen langen Ton mindestens alle 2 Minuten. Fahrzeuge unter 12 m Länge dürfen stattdessen ein anderes kräftiges Schallsignal geben, ebenfalls mindestens alle 2 Minuten.

Muss ich bei Nebel auch tagsüber Lichter führen?

Ja. Nach Regel 20 sind die vorgeschriebenen Lichter bei verminderter Sicht auch am Tag zu führen, wenn es die Umstände erfordern.

Quellen

  1. Internationale Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (Kollisionsverhütungsregeln), Regeln 5, 6, 19 und 35. https://www.gesetze-im-internet.de/seeschstro_1971/ ↩
  2. ELWIS – Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice, Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung. https://www.elwis.de/DE/Sportschifffahrt/Sportschifffahrt-node ↩

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