Wer ein Sportboot führt, muss in jeder Begegnungssituation sofort erkennen können, wer wem auszuweichen hat. Die Ausweichregeln der Kollisionsverhütungsregeln (KVR) bilden dafür ein geschlossenes System: Sie legen fest, welches Fahrzeug ausweichen muss und welches zunächst Kurs und Geschwindigkeit beibehält. Für die Theorieprüfung zum Sportbootführerschein See gehören diese Regeln zum Kernstoff – kaum ein Fragebogen kommt ohne sie aus, und auch in der Praxis entscheiden sie über sicheres Verhalten auf dem Wasser.1
Kurz & knapp
- Die Ausweichregeln für Fahrzeuge, die einander in Sicht haben, stehen in den KVR-Regeln 11 bis 18.
- Regel 18 legt die Rangfolge fest: manövrierunfähig > manövrierbehindert > tiefgangbehindert > fischend > segelnd > Maschinenfahrzeug.
- Merkhilfe: Je stärker die Manövrierfähigkeit eingeschränkt ist, desto höher der Rang.
- Segelfahrzeuge untereinander (Regel 12): Wind von Backbord weicht aus; bei Wind von derselben Seite weicht Luv.
- Ein Segelboot mit laufender Maschine gilt als Maschinenfahrzeug – auch mit gesetzten Segeln.
- Überholen (Regel 13) geht der Rangfolge vor: Der Überholer weicht immer aus.
- Bei verminderter Sicht (Regel 19) gilt die Rangfolge nicht – dort gibt es weder Kurshalter noch Ausweichpflichtigen.
Geltungsbereich und Systematik
Die KVR gelten auf der Hohen See und auf allen mit ihr verbundenen, von Seeschiffen befahrbaren Gewässern. Die Ausweich- und Fahrregeln stehen in Teil B der KVR und sind in drei Abschnitte gegliedert: Abschnitt I enthält Grundregeln für alle Sichtverhältnisse (unter anderem Ausguck, sichere Geschwindigkeit, Feststellen von Kollisionsgefahr), Abschnitt II regelt das Verhalten von Fahrzeugen, die einander in Sicht haben (Regeln 11 bis 18), und Abschnitt III das Verhalten bei verminderter Sicht (Regel 19).
Für die Prüfung ist die Abgrenzung entscheidend: Die Rollenverteilung in Kurshalter und Ausweichpflichtigen existiert nur, wenn sich die Fahrzeuge gegenseitig sehen können. Bei Nebel greift Regel 19 mit einer völlig anderen Logik. Auf Seeschifffahrtsstraßen ergänzt die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO) die KVR um nationale Sonderregeln, etwa zur Vorfahrt im Fahrwasser.2
Die Rangfolge der Fahrzeuge (Regel 18)
Regel 18 ordnet die Fahrzeugarten nach ihrer Manövrierfähigkeit. Grundgedanke: Wer schlechter manövrieren kann, wird von wendigeren Fahrzeugen freigehalten. Ein Maschinenfahrzeug muss danach allen anderen aufgeführten Fahrzeugarten ausweichen, ein Segelfahrzeug allen außer dem Maschinenfahrzeug – und so weiter die Kette hinauf.
| Rang | Fahrzeugart | Typische Kennzeichnung (Beispiel) |
|---|---|---|
| 1 | Manövrierunfähiges Fahrzeug | zwei rote Rundumlichter bzw. zwei schwarze Bälle senkrecht übereinander |
| 2 | Manövrierbehindertes Fahrzeug | rot-weiß-rot übereinander bzw. Ball–Rhombus–Ball |
| 3 | Tiefgangbehindertes Fahrzeug | drei rote Rundumlichter bzw. schwarzer Zylinder |
| 4 | Fischendes Fahrzeug | grün über weiß (Trawler) oder rot über weiß bzw. zwei Kegel mit den Spitzen zueinander |
| 5 | Segelfahrzeug unter Segel | Seitenlichter und Hecklicht, kein Topplicht |
| 6 | Maschinenfahrzeug | Topplicht(er), Seitenlichter, Hecklicht |
Maschinenfahrzeug trifft Segelfahrzeug
Der Klassiker der Prüfung: Ein Maschinenfahrzeug muss einem Segelfahrzeug ausweichen. Dieser Grundsatz hat jedoch Grenzen, die regelmäßig abgefragt werden:
- Überholsituation: Überholt das Segelfahrzeug ein Maschinenfahrzeug, muss der Segler als Überholer ausweichen (Regel 13).
- Enge Fahrwasser und Verkehrstrennungsgebiete: Segelfahrzeuge und Fahrzeuge unter 20 Metern Länge dürfen die sichere Durchfahrt fahrwassergebundener Fahrzeuge bzw. von Maschinenfahrzeugen im Einbahnweg nicht behindern (Regeln 9 und 10).
- Motorsegler: Fährt ein Segelboot unter Maschine – auch mit zusätzlich gesetzten Segeln –, gilt es als Maschinenfahrzeug. Am Tag ist dann ein schwarzer Kegel mit der Spitze nach unten zu führen.
- Höherrangige Fahrzeuge: Fischenden, manövrierbehinderten und manövrierunfähigen Fahrzeugen muss auch das Segelfahrzeug ausweichen.
Segelfahrzeuge untereinander (Regel 12)
Nähern sich zwei Segelfahrzeuge so, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, entscheidet der Wind:
| Situation | Wer weicht aus? |
|---|---|
| Wind von verschiedenen Seiten | das Fahrzeug mit Wind von Backbord |
| Wind von derselben Seite | das luvwärtige Fahrzeug („Luv weicht Lee") |
| Wind von Backbord, Windseite des anderen (in Luv) nicht sicher erkennbar | das Fahrzeug mit Wind von Backbord |
Zwei bewährte Merksätze: „Wind von Backbord weicht aus" und „Luv weicht Lee". Wer diese beiden Sätze sicher anwenden kann, löst praktisch jede Prüfungsaufgabe zu Regel 12.
Maschinenfahrzeuge untereinander: Regeln 13 bis 15
Treffen zwei Maschinenfahrzeuge aufeinander, greifen drei Situationsregeln:
- Überholen (Regel 13): Jedes überholende Fahrzeug muss dem überholten ausweichen. Überholen liegt vor, wenn man sich einem anderen Fahrzeug aus einer Richtung von mehr als 22,5 Grad achterlicher als querab nähert – nachts erkennbar daran, dass nur das Hecklicht, aber kein Seitenlicht des anderen sichtbar ist. Im Zweifel hat man sich als Überholer zu betrachten.
- Entgegengesetzte Kurse (Regel 14): Nähern sich zwei Maschinenfahrzeuge auf entgegengesetzten oder fast entgegengesetzten Kursen, muss jedes seinen Kurs nach Steuerbord ändern, sodass sie einander an der Backbordseite passieren.
- Kreuzende Kurse (Regel 15): Kreuzen sich die Kurse zweier Maschinenfahrzeuge mit Kollisionsgefahr, muss das Fahrzeug ausweichen, welches das andere an seiner Steuerbordseite hat. Dabei soll es möglichst nicht vor dem Bug des anderen kreuzen – in der Praxis heißt das meist: hinter dem Heck des Kurshalters durchgehen.
Merksätze für die Prüfung
- „Wer den anderen an Steuerbord hat, weicht aus." (Regel 15)
- „Wind von Backbord weicht aus." (Regel 12)
- „Luv weicht Lee." (Regel 12)
- „Wer überholt, weicht aus – immer." (Regel 13)
- „Maschine weicht Segel – aber nicht im engen Fahrwasser, nicht im Verkehrstrennungsgebiet und nicht beim Überholtwerden."
- „Je hilfloser das Fahrzeug, desto höher sein Rang." (Regel 18)
Häufige Fehler
Vier Stolperfallen tauchen in Prüfungen und in der Praxis immer wieder auf: Erstens wird die Rangfolge der Regel 18 fälschlich auf Überholsituationen angewendet – dort gilt jedoch ausschließlich Regel 13. Zweitens wird ein Segelboot unter Motor als Segelfahrzeug behandelt, obwohl es rechtlich Maschinenfahrzeug ist. Drittens wird die Rangfolge bei verminderter Sicht bemüht – Regel 19 kennt aber weder Rangfolge noch Kurshalter. Und viertens wird „Ausweichpflicht des anderen" mit „eigener Handlungsfreiheit" verwechselt: Auch der Kurshalter hat nach Regel 17 klare Pflichten, bis hin zum Manöver des letzten Augenblicks.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wann gelten die Ausweichregeln der Regeln 12 bis 18?
Nur für Fahrzeuge, die einander in Sicht haben (Regel 11). Sehen sich die Fahrzeuge wegen Nebel oder Regen nicht, gilt stattdessen Regel 19 – dort gibt es weder Kurshalter noch Ausweichpflichtigen.
Gilt „Maschine weicht Segel" immer?
Nein. Regel 18 steht ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Regeln 9, 10 und 13: Im engen Fahrwasser, im Verkehrstrennungsgebiet und beim Überholen gilt sie nicht. Auf deutschen Seeschifffahrtsstraßen setzt § 25 Abs. 1 SeeSchStrO sie im Fahrwasser zusätzlich außer Kraft.
Wer weicht aus, wenn zwei Segelfahrzeuge aufeinandertreffen?
Nach Regel 12: Haben sie den Wind nicht von derselben Seite, weicht das Fahrzeug mit Wind von Backbord aus. Haben sie den Wind von derselben Seite, weicht das luvwärtige dem leewärtigen Fahrzeug aus.
Ab wann gilt man als Überholer?
Nach Regel 13 Buchstabe b, wenn man sich einem anderen Fahrzeug aus einer Richtung von mehr als 22,5 Grad achterlicher als querab nähert – also aus dem Sektor, in dem nachts nur das Hecklicht sichtbar ist. Im Zweifel ist vom Überholen auszugehen.
Was gilt bei entgegengesetzten Kursen?
Nach Regel 14 ändern beide Maschinenfahrzeuge ihren Kurs nach Steuerbord, sodass sie einander an Backbordseite passieren. Diese Regel gilt beidseitig – es gibt keinen Kurshalter.
Quellen
- Internationale Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (KVR), amtliche Fassung Stand 17. Dezember 2021, Teil B – Ausweich- und Fahrregeln. https://www.elwis.de/DE/Schifffahrtsrecht/Seeschifffahrtsrecht/KVR/KVR-page.html ↩
- § 25 Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung – Vorfahrt der Schiffahrt im Fahrwasser, abweichend von Regel 9 Buchstabe b bis d sowie den Regeln 15 und 18 Buchstabe a bis c KVR. https://www.gesetze-im-internet.de/seeschstro_1971/__25.html ↩