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Kurshalter und Ausweichpflichtiger: Regeln 16 und 17 KVR

Regeln 16 und 17 KVR verständlich erklärt: Pflichten von Kurshalter und Ausweichpflichtigem, Manöver des letzten Augenblicks und Unterschiede im Binnenbereich.

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Skipper Prüfungsfit
Updated: 2026-08-27

In jeder Ausweichsituation nach den Kollisionsverhütungsregeln (KVR) gibt es zwei klar definierte Rollen: den Ausweichpflichtigen und den Kurshalter. Die Regeln 16 und 17 beschreiben, was jede Rolle tun muss – und wann der Kurshalter seine Rolle aufgeben darf oder sogar aufgeben muss. Wer dieses Zusammenspiel versteht, beherrscht das Herzstück der Ausweichregeln und kann typische Prüfungsfragen zum Sportbootführerschein See sicher beantworten.1

Kurz & knapp

- Regel 16: Der Ausweichpflichtige handelt frühzeitig und durchgreifend.
- Regel 17: Der Kurshalter behält zunächst Kurs und Geschwindigkeit bei.
- Der Kurshalter DARF selbst manövrieren, sobald erkennbar ist, dass der Ausweichpflichtige nicht angemessen handelt.
- Der Kurshalter MUSS handeln, wenn ein Zusammenstoß durch das Manöver des Ausweichpflichtigen allein nicht mehr vermieden werden kann (Manöver des letzten Augenblicks).
- Bei kreuzenden Kursen soll der Kurshalter möglichst nicht nach Backbord abdrehen, wenn sich das andere Fahrzeug an seiner Backbordseite befindet.
- Zweifelssignal: mindestens fünf kurze, rasch aufeinanderfolgende Töne (Regel 34).
- Die Rollen existieren nur bei Fahrzeugen in Sicht – bei verminderter Sicht gilt Regel 19 ohne Rollenverteilung.

Wie die Rollen entstehen

Die Rollenverteilung ergibt sich aus den Situationsregeln: Regel 12 (Segelfahrzeuge untereinander), Regel 13 (Überholen), Regel 14 (entgegengesetzte Kurse), Regel 15 (kreuzende Kurse) und Regel 18 (Rangfolge der Fahrzeugarten) bestimmen, wer ausweichen muss. Das jeweils andere Fahrzeug wird damit automatisch zum Kurshalter. Das System funktioniert nur, weil beide Seiten berechenbar handeln: Der eine weicht erkennbar aus, der andere bleibt zunächst berechenbar auf Kurs. Würde der Kurshalter gleichzeitig eigene Manöver fahren, könnte der Ausweichpflichtige dessen Bewegung nicht mehr einschätzen – genau das wollen die KVR verhindern.

Wichtig: Bei entgegengesetzten Kursen nach Regel 14 gibt es keinen Kurshalter – dort müssen beide Fahrzeuge nach Steuerbord ausweichen.

Regel 16: Pflichten des Ausweichpflichtigen

Regel 16 verlangt vom Ausweichpflichtigen, dass er „möglichst frühzeitig und durchgreifend" handelt, um sich klar freizuhalten. Ergänzend fordert Regel 8, dass jedes Manöver zur Vermeidung eines Zusammenstoßes rechtzeitig erfolgt und für das andere Fahrzeug deutlich erkennbar ist. Daraus ergeben sich drei praktische Grundsätze:

  1. Früh handeln: Nicht abwarten, ob sich die Lage „von selbst löst". Je früher das Manöver, desto kleiner darf es ausfallen und desto mehr Zeit bleibt für Korrekturen.
  2. Deutlich handeln: Eine einzige große Kursänderung – in der Praxis oft 30 Grad und mehr – ist besser erkennbar als mehrere kleine Korrekturen, die auf dem anderen Fahrzeug kaum auffallen.
  3. Durchgreifend handeln: Der Passierabstand muss sicher sein. Wer ausweicht, sollte möglichst hinter dem Heck des Kurshalters durchgehen und nicht knapp vor dessen Bug kreuzen. Auch eine deutliche Fahrtreduzierung oder das Aufstoppen sind zulässige Ausweichmanöver.

Regel 17: Das Stufenmodell des Kurshalters

Die Pflichten des Kurshalters lassen sich als Stufenmodell darstellen, das in der Prüfung häufig abgefragt wird:

StufeSituationVerhalten des Kurshalters
1Der Ausweichpflichtige handelt erkennbar und rechtzeitigKurs und Geschwindigkeit beibehalten
2Zweifel, ob der andere ausreichend handeltZweifelssignal geben (mindestens fünf kurze Töne), Lage genau beobachten
3Erkennbar keine angemessene Reaktion des AusweichpflichtigenDer Kurshalter DARF selbst manövrieren
4Zusammenstoß durch das Manöver des anderen allein nicht mehr vermeidbarDer Kurshalter MUSS handeln – Manöver des letzten Augenblicks
Für Stufe 3 enthält Regel 17 eine wichtige Einschränkung: Bei kreuzenden Kursen soll ein Maschinenfahrzeug seinen Kurs möglichst nicht nach Backbord ändern, wenn sich das andere Fahrzeug an seiner Backbordseite befindet. Der Grund: Der Ausweichpflichtige wird typischerweise nach Steuerbord drehen, um hinter dem Heck des Kurshalters durchzugehen – eine Backborddrehung des Kurshalters würde beide Fahrzeuge wieder aufeinander zuführen.

Ebenso wichtig für die Prüfung: Regel 17 entbindet den Ausweichpflichtigen nicht von seiner Ausweichpflicht. Auch wenn der Kurshalter handelt, bleibt der Ausweichpflichtige weiter verpflichtet, sich klar freizuhalten.

Das Manöver des letzten Augenblicks

Die vierte Stufe wird oft als „Last-Minute-Manöver" bezeichnet. Sobald sich die Fahrzeuge so nahe gekommen sind, dass der Ausweichpflichtige den Zusammenstoß durch sein Manöver allein nicht mehr verhindern kann, muss der Kurshalter so handeln, wie es zur Abwendung des Zusammenstoßes am dienlichsten ist. In dieser Notlage gelten keine schematischen Vorgaben mehr – erlaubt und geboten ist das Manöver, das die Kollision am wirksamsten verhindert oder ihre Folgen mindert: hart abdrehen, Maschine voll zurück oder eine Kombination aus beidem. Für Sportbootführer heißt das praktisch: Wer als Kurshalter ein Großfahrzeug auf Kollisionskurs hat und keine Reaktion erkennt, wartet nicht bis zum letzten Moment, sondern nutzt Stufe 3 und schafft frühzeitig einen sicheren Abstand.

Kommunikation: Schallsignale in der Ausweichsituation

Manöver werden auf See durch Schallsignale begleitet (Regel 34). Für die Rollenverteilung besonders relevant:

  • Ein kurzer Ton: „Ich ändere meinen Kurs nach Steuerbord."
  • Zwei kurze Töne: „Ich ändere meinen Kurs nach Backbord."
  • Drei kurze Töne: „Meine Maschine geht rückwärts."
  • Mindestens fünf kurze, rasch aufeinanderfolgende Töne: Zweifelssignal – „Ich verstehe Ihre Absichten nicht" bzw. „Ich bezweifle, dass Sie ausreichend handeln."
Das Zweifelssignal ist das Werkzeug der Stufe 2: Der Kurshalter macht damit unmissverständlich auf die unklare Lage aufmerksam, bevor er selbst eingreift. Eine Übersicht aller Signale bietet der Artikel zu den Schallsignalen.

Unterschiede auf Binnenschifffahrtsstraßen

Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) kennt kein förmliches Stufenmodell nach dem Muster der Regeln 16 und 17. Für den Sportbootführerschein Binnen sind stattdessen vor allem die Kleinfahrzeugregeln entscheidend:

  • Kleinfahrzeuge (in der Regel Fahrzeuge unter 20 Metern Länge) müssen allen Fahrzeugen, die keine Kleinfahrzeuge sind, ausweichen und dürfen deren Fahrt nicht behindern – unabhängig von Antriebsart und Kursverhältnis.
  • Unter Kleinfahrzeugen gilt eine ähnliche Logik wie in den KVR: Motorisierte Kleinfahrzeuge weichen Segelfahrzeugen und mit Muskelkraft fortbewegten Fahrzeugen aus; bei kreuzenden Kursen motorisierter Kleinfahrzeuge weicht das Fahrzeug aus, welches das andere an seiner Steuerbordseite hat.
  • Auch das bevorrechtigte Fahrzeug bleibt an die allgemeine Sorgfaltspflicht gebunden: Es muss alle Vorsichtsmaßnahmen treffen, die die Umstände und die übliche Praxis der Schifffahrt erfordern, um eine Kollision abzuwenden.
Wer vom Binnenrevier auf See wechselt, muss also umdenken: Binnen zählt zuerst „Kleinfahrzeug weicht Berufsschifffahrt", auf See die Systematik aus Situationsregeln, Kurshalter- und Ausweichpflichten.

Merksätze für die Prüfung

- „Der Ausweichpflichtige handelt früh, deutlich und durchgreifend."
- „Der Kurshalter hält Kurs und Geschwindigkeit – bis Zweifel entstehen."
- „Darf handeln bei erkennbarer Untätigkeit, muss handeln im letzten Augenblick."
- „Kurshalter mit Fahrzeug an Backbord: möglichst nicht nach Backbord drehen."
- „Fünf kurze Töne: Ich zweifle an Ihren Absichten."

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was muss der Ausweichpflichtige tun?

Nach Regel 16 möglichst frühzeitig und durchgreifend handeln, um sich gut klar zu halten. Eine zögerliche, kaum erkennbare Kursänderung erfüllt die Regel nicht – das Manöver muss für den anderen deutlich sichtbar sein.

Was muss der Kurshalter tun?

Kurs und Geschwindigkeit beibehalten (Regel 17). Er darf jedoch selbst manövrieren, sobald erkennbar wird, dass der Ausweichpflichtige nicht angemessen handelt – und er muss handeln, wenn ein Zusammenstoß anders nicht mehr zu vermeiden ist.

Darf der Kurshalter nach Backbord ausweichen?

Bei kreuzenden Kursen soll er eine Kursänderung nach Backbord gegenüber einem Fahrzeug an seiner Backbordseite vermeiden. Ein Ausweichen nach Steuerbord ist in aller Regel die sichere Wahl.

Was bedeutet das Zweifelsignal?

Mindestens fünf kurze Töne nach Regel 34 Buchstabe d.2 Es wird gegeben, wenn ein Fahrzeug die Absichten des anderen nicht versteht oder bezweifelt, dass dieser ausreichend handelt, um einen Zusammenstoß zu vermeiden.

Woran erkenne ich eine Kollisionsgefahr?

An der gleichbleibenden Peilung bei abnehmender Entfernung (Regel 7). Ändert sich die Kompasspeilung zu einem sich nähernden Fahrzeug nicht merklich, besteht Kollisionsgefahr – auch dann, wenn das Fahrzeug noch weit entfernt scheint.

Quellen

  1. Internationale Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (KVR), amtliche Fassung Stand 17. Dezember 2021, Regeln 7, 8, 16 und 17. https://www.elwis.de/DE/Schifffahrtsrecht/Seeschifffahrtsrecht/KVR/KVR-page.html ↩
  2. Regel 34 der KVR – Manöver- und Warnsignale, insbesondere das Zweifelsignal aus mindestens fünf kurzen Tönen. https://www.elwis.de/DE/Schifffahrtsrecht/Seeschifffahrtsrecht/KVR/KVR-page.html ↩

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