Recht Und Vorschriften Kvr Die Kollisionsverhütungsregeln (KVR): Aufbau, Geltung und wichtigste Regeln

Die Kollisionsverhütungsregeln (KVR): Aufbau, Geltung und wichtigste Regeln

Die Kollisionsverhütungsregeln im Überblick: Aufbau in sechs Teilen, Geltungsbereich, Ausguck, sichere Geschwindigkeit und Ausweichregeln – prüfungsorientiert erklärt.

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Skipper Prüfungsfit
Updated: 2026-08-27

Die Kollisionsverhütungsregeln (KVR) sind das internationale Regelwerk zur Verhütung von Zusammenstößen auf See. Sie gehen auf das Londoner Übereinkommen von 1972 zurück (englisch COLREGs) und gelten in Deutschland als Anlage zu § 1 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See.1 Für die Prüfung zum Sportbootführerschein See sind die KVR das wichtigste Vorschriftenwerk überhaupt: Ein großer Teil der Fragen zu Verkehrsrecht, Ausweichregeln, Lichterführung und Schallsignalen leitet sich direkt aus ihnen ab.

Kurz & knapp

- Die KVR gelten nach Regel 1 für alle Fahrzeuge auf Hoher See und auf allen mit ihr zusammenhängenden, von Seeschiffen befahrbaren Gewässern.
- Sie gliedern sich in sechs Teile A bis F mit den Regeln 1 bis 41, ergänzt durch vier Anlagen.
- Regel 5 verlangt gehörigen Ausguck durch Sehen und Hören sowie durch jedes andere verfügbare Mittel; Regel 6 eine sichere Geschwindigkeit.
- Die Regeln 11 bis 18 gelten nur für Fahrzeuge, die einander in Sicht haben.
- Regel 19 gilt bei verminderter Sicht – dort gibt es weder Kurshalter noch Ausweichpflichtigen.
- Auf deutschen Seeschifffahrtsstraßen setzt die SeeSchStrO im Fahrwasser die Regeln 9 b bis d, 15 und 18 a bis c außer Kraft.

Was sind die KVR und wo gelten sie?

Die KVR beruhen auf dem Internationalen Übereinkommen von 1972 über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See. Deutschland hat das Übereinkommen mit der Verordnung vom 13. Juni 1977 übernommen; die Regeln selbst sind die Anlage zu deren § 1. Zuletzt geändert wurde die Verordnung durch die Sechste Änderungsverordnung vom 7. Dezember 2021.1

Der Geltungsbereich ergibt sich aus Regel 1 Buchstabe a: Die KVR gelten für alle Fahrzeuge auf Hoher See und auf allen mit ihr zusammenhängenden, von Seeschiffen befahrbaren Gewässern. Der Begriff „Fahrzeug" ist nach Regel 3 Buchstabe a bewusst weit gefasst – er umfasst alle Wasserfahrzeuge einschließlich Fahrzeugen ohne Wasserverdrängung, WIG-Fahrzeugen und Wasserflugzeugen, die als Beförderungsmittel auf dem Wasser verwendet werden können. Ein Sportbootführer kann sich also nie darauf berufen, die KVR beträfen nur die Großschifffahrt.

Regel 1 Buchstabe b erlaubt den Staaten ausdrücklich, für Reeden, Häfen, Flüsse, Seen und Binnenwasserstraßen, die mit der Hohen See zusammenhängen und von Seeschiffen befahren werden können, Sondervorschriften zu erlassen. Diese müssen den KVR so weit wie möglich entsprechen. In Deutschland ist das mit der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO) geschehen.2

Aufbau des Regelwerks

Die KVR sind systematisch aufgebaut. Wer die Struktur kennt, findet sich in Prüfungsfragen deutlich leichter zurecht:3

TeilInhaltRegeln
AAllgemeines (Anwendung, Verantwortlichkeit, Begriffsbestimmungen)1–3
BAusweich- und Fahrregeln4–19
CLichter und Signalkörper20–31
DSchall- und Lichtsignale32–37
EBefreiungen38
FÜberprüfung der Einhaltung des Übereinkommens39–41
Teil F wurde erst mit der Sechsten Änderungsverordnung vom 7. Dezember 2021 in die deutsche Fassung übernommen. Er richtet sich an die Vertragsparteien und ihre Verwaltungen, nicht an einzelne Fahrzeugführer, und ist daher für die Sportbootprüfung ohne praktische Bedeutung – für die Frage nach dem Aufbau des Regelwerks aber relevant.

Teil B ist zusätzlich in drei Abschnitte unterteilt:

  • Abschnitt I – Verhalten von Fahrzeugen bei allen Sichtverhältnissen (Regeln 4–10), darunter Ausguck, sichere Geschwindigkeit, Manöver zur Vermeidung von Zusammenstößen, enge Fahrwasser und Verkehrstrennungsgebiete.
  • Abschnitt II – Verhalten von Fahrzeugen, die einander in Sicht haben (Regeln 11–18).
  • Abschnitt III – Verhalten von Fahrzeugen bei verminderter Sicht (Regel 19).
Ergänzt wird das Regelwerk durch vier Anlagen mit technischen Einzelheiten zu Positionslaternen und Signalkörpern, zu zusätzlichen Signalen für Fischereifahrzeuge, zu Schallsignalanlagen und zu den Notzeichen.

Regel 2 verdient besondere Aufmerksamkeit: Nach Buchstabe a befreien die Regeln weder Fahrzeug noch Eigentümer, Kapitän oder Besatzung von den Folgen unzureichender Einhaltung der Regeln oder unzureichender sonstiger Vorsichtsmaßnahmen, welche allgemeine seemännische Praxis oder besondere Umstände des Falles erfordern. Nach Buchstabe b sind alle besonderen Umstände zu berücksichtigen, die zum Abwenden unmittelbarer Gefahr ein Abweichen von den Regeln erfordern. Mehr dazu im Artikel über die Verantwortung des Schiffsführers.

Regel 5: Gehöriger Ausguck

Regel 5 lautet im Wortlaut: Jedes Fahrzeug muss jederzeit durch Sehen und Hören sowie durch jedes andere verfügbare Mittel, das den gegebenen Umständen und Bedingungen entspricht, gehörigen Ausguck halten, der einen vollständigen Überblick über die Lage und die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes gibt.3

„Jedes andere verfügbare Mittel" schließt Radar, AIS und Fernglas ein, wenn sie an Bord vorhanden und die Umstände ihren Einsatz nahelegen. Für Sportbootfahrer bedeutet das konkret: Auch auf einer kleinen Yacht muss der Rundumblick ständig gewährleistet sein – bei Nacht, bei Regen, unter Autopilot und auch dann, wenn Segel oder Aufbauten die Sicht einschränken. Der Ausguck umfasst ausdrücklich das Hören, etwa auf Schallsignale bei Nebel.

Merksatz: Ausguck heißt Sehen und Hören – jederzeit, mit jedem verfügbaren Mittel.

Regel 6: Sichere Geschwindigkeit

Jedes Fahrzeug muss jederzeit mit einer sicheren Geschwindigkeit fahren, sodass es geeignete und wirksame Maßnahmen treffen kann, um einen Zusammenstoß zu vermeiden, und innerhalb einer Entfernung zum Stehen gebracht werden kann, die den gegebenen Umständen und Bedingungen entspricht.3

Regel 6 Buchstabe a nennt für alle Fahrzeuge unter anderem folgende Umstände:

  • die Sichtverhältnisse
  • die Verkehrsdichte einschließlich Ansammlungen von Fischerei- oder sonstigen Fahrzeugen
  • die Manövrierfähigkeit des Fahrzeugs, besonders Stoppstrecke und Dreheigenschaften
  • bei Nacht die Hintergrundhelligkeit, etwa durch Lichter an Land oder Rückstrahlung der eigenen Lichter
  • Wind, Seegang und Strömung sowie die Nähe von Schifffahrtsgefahren
  • den Tiefgang im Verhältnis zur verfügbaren Wassertiefe
Regel 6 Buchstabe b ergänzt Umstände für Fahrzeuge mit betriebsbereitem Radar, etwa Eigenschaften, Wirkungsgrad und Grenzen der Radaranlage sowie Auswirkungen von Seegang und Wetter auf die Radarortung.

Eine feste Knotenzahl nennen die KVR bewusst nicht – sichere Geschwindigkeit ist immer eine Frage der Umstände. Genau darauf zielen viele Prüfungsfragen ab.

Ausweichregeln: Abschnitt II (Regeln 11 bis 18)

Die Regeln des Abschnitts II gelten nach Regel 11 nur für Fahrzeuge, die einander in Sicht haben. Die wichtigsten Grundsätze:

RegelSituationGrundsatz
12Segelfahrzeuge untereinanderWind von Backbord weicht dem Fahrzeug mit Wind von Steuerbord aus; bei Wind von derselben Seite weicht das luvwärtige dem leewärtigen Fahrzeug aus
13ÜberholenDer Überholer weicht aus – ungeachtet der Regeln der Abschnitte I und II, bis er klar passiert hat
14Entgegengesetzte Kurse (Maschinenfahrzeuge)Beide ändern den Kurs nach Steuerbord, sodass sie einander an Backbordseite passieren
15Kreuzende Kurse (Maschinenfahrzeuge)Wer den anderen an seiner Steuerbordseite hat, weicht aus und vermeidet nach Möglichkeit, dessen Bug zu kreuzen
16Maßnahmen des AusweichpflichtigenMöglichst frühzeitig und durchgreifend handeln, um sich gut klar zu halten
17Maßnahmen des KurshaltersKurs und Geschwindigkeit beibehalten; bei drohendem Zusammenstoß selbst manövrieren
18Verantwortlichkeiten der Fahrzeuge untereinanderSofern die Regeln 9, 10 und 13 nichts anderes bestimmen: Maschinenfahrzeug weicht manövrierunfähigem, manövrierbehindertem, fischendem Fahrzeug und Segelfahrzeug aus; Segelfahrzeug weicht manövrierunfähigem, manövrierbehindertem und fischendem Fahrzeug aus
Der Vorbehalt in Regel 18 ist prüfungsrelevant: In engen Fahrwassern (Regel 9), in Verkehrstrennungsgebieten (Regel 10) und beim Überholen (Regel 13) gilt die Rangfolge des Regel 18 gerade nicht. Details zu den einzelnen Konstellationen behandeln die Artikel Ausweichregeln: Grundlagen und Kurshalter und Ausweichpflichtiger.

Regel 19: Verhalten bei verminderter Sicht

Regel 19 gilt für Fahrzeuge, die einander nicht in Sicht haben, wenn sie innerhalb oder in der Nähe eines Gebiets mit verminderter Sicht fahren. Der entscheidende Unterschied zu Abschnitt II: Bei verminderter Sicht gibt es weder Kurshalter noch Ausweichpflichtigen – jedes Fahrzeug ist gleichermaßen verpflichtet, mit sicherer, den Bedingungen angepasster Geschwindigkeit zu fahren; ein Maschinenfahrzeug muss seine Maschinen für ein sofortiges Manöver bereithalten (Regel 19 b).3

Wer ein anderes Fahrzeug lediglich mit Radar ortet, muss nach Regel 19 d ermitteln, ob sich eine Nahbereichslage entwickelt, und frühzeitig Gegenmaßnahmen treffen. Dabei sind nach Möglichkeit zu vermeiden: eine Kursänderung nach Backbord gegenüber einem Fahrzeug vorlicher als querab (außer beim Überholen) und eine Kursänderung auf ein Fahrzeug zu, das querab oder achterlicher als querab liegt.

Wer das Nebelsignal eines anderen Fahrzeugs anscheinend vorlicher als querab hört oder eine Nahbereichslage nicht vermeiden kann, muss nach Regel 19 e die Fahrt auf das für die Erhaltung der Steuerfähigkeit geringstmögliche Maß verringern, erforderlichenfalls jegliche Fahrt wegnehmen. Das richtige Verhalten beschreibt ausführlich der Artikel Verhalten bei Nebel.

Verhältnis der KVR zur SeeSchStrO

Auf den deutschen Seeschifffahrtsstraßen gelten KVR und SeeSchStrO nebeneinander. Die SeeSchStrO benennt die von ihr verdrängten KVR-Regeln jeweils ausdrücklich. Die wichtigste Abweichung steht in § 25 Abs. 1 SeeSchStrO: Für Fahrzeuge im Fahrwasser gelten die dortigen Vorfahrtregelungen abweichend von Regel 9 Buchstabe b bis d und den Regeln 15 und 18 Buchstabe a bis c KVR.2 Im Fahrwasser gilt also weder „Maschine weicht Segel" noch die Steuerbord-Regel für kreuzende Kurse; maßgeblich ist, ob ein Fahrzeug dem Fahrwasserverlauf folgt.

Für die Prüfung gilt daher die Faustregel: Draußen auf See KVR – im Fahrwasser der Seeschifffahrtsstraßen zusätzlich und teilweise vorrangig die SeeSchStrO. Die Einzelheiten erläutert der Artikel SeeSchStrO: Grundlagen.

Bedeutung für die SBF-Prüfung

Wer die KVR-Systematik verstanden hat, kann viele Prüfungsfragen herleiten, statt sie auswendig zu lernen. Empfehlenswert ist folgende Lernreihenfolge: zuerst die Grundpflichten (Regeln 5 bis 8), dann Regel 9 und 10 für enge Fahrwasser und Verkehrstrennungsgebiete, anschließend die Ausweichregeln in Sicht (11 bis 18), danach Regel 19 sowie Lichter und Schallsignale. Die zugehörigen Signale finden sich in den Artikeln zur Lichterführung und zu den Schallsignalen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie viele Teile und Regeln haben die KVR?

Sechs Teile mit den Regeln 1 bis 41, dazu vier Anlagen. Teil F (Regeln 39 bis 41) über die Überprüfung der Einhaltung des Übereinkommens ist in Deutschland seit der Sechsten Änderungsverordnung vom 7. Dezember 2021 Teil der amtlichen Fassung. Ältere Lernunterlagen führen die KVR noch mit fünf Teilen und 38 Regeln.

Gilt „Maschine weicht Segel" immer?

Nein. Regel 18 steht ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Regeln 9, 10 und 13. Sie gilt also nicht im engen Fahrwasser, nicht im Verkehrstrennungsgebiet und nicht beim Überholen. Auf deutschen Seeschifffahrtsstraßen setzt § 25 Abs. 1 SeeSchStrO Regel 18 Buchstabe a bis c im Fahrwasser zusätzlich außer Kraft.

Wer ist bei Nebel ausweichpflichtig?

Niemand. Regel 19 kennt weder Kurshalter noch Ausweichpflichtigen. Beide Fahrzeuge müssen mit sicherer, angepasster Geschwindigkeit fahren, die Maschine bereithalten und bei Radarortung frühzeitig und großzügig manövrieren. Wer ein Nebelsignal vorlicher als querab hört, muss die Fahrt auf das für die Steuerfähigkeit geringstmögliche Maß verringern.

Ab wann gilt ein Fahrzeug als überholendes Fahrzeug?

Nach Regel 13 Buchstabe b, wenn es sich einem anderen aus einer Richtung von mehr als 22,5 Grad achterlicher als querab nähert – also aus dem Sektor, in dem es bei Nacht nur das Hecklicht und keines der Seitenlichter sehen könnte. Kann ein Fahrzeug das nicht sicher erkennen, muss es nach Regel 13 Buchstabe c vom Überholen ausgehen.

Darf man von den KVR abweichen?

Ja, aber nur nach Regel 2 Buchstabe b: Wenn besondere Umstände zum Abwenden unmittelbarer Gefahr ein Abweichen erfordern. Regel 2 Buchstabe a stellt zugleich klar, dass die bloße Einhaltung der Regeln nicht von den Vorsichtsmaßnahmen entbindet, die allgemeine seemännische Praxis erfordert.

Quellen

  1. Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Sechsten Änderungsverordnung vom 7. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5188). https://www.gesetze-im-internet.de/seestrov/ ↩
  2. § 25 Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung – Vorfahrt der Schiffahrt im Fahrwasser. https://www.gesetze-im-internet.de/seeschstro_1971/__25.html ↩
  3. Internationale Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (KVR), Anlage zu § 1 der Verordnung, amtliche Fassung Stand 17. Dezember 2021, veröffentlicht über ELWIS. https://www.elwis.de/DE/Schifffahrtsrecht/Seeschifffahrtsrecht/KVR/KVR-page.html ↩

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- Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO)
KVR Kollisionsverhütungsregeln Ausweichregeln SBF See