Recht Und Vorschriften Seeschifffahrtsstrassen Ordnung Die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO): Grundlagen

Die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO): Grundlagen

Die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung erklärt: Geltungsbereich, Fahrwasser, Rechtsfahrgebot, Überholen, Begegnen und die Vorfahrt im Fahrwasser nach § 25.

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Updated: 2026-08-27

Die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO) ist die nationale Verkehrsordnung für die deutschen Seeschifffahrtsstraßen. Sie ergänzt die international geltenden Kollisionsverhütungsregeln (KVR) um Vorschriften, die auf die besonderen Verhältnisse in Küstengewässern, Flussmündungen und Hafenzufahrten zugeschnitten sind, und weicht an mehreren Stellen ausdrücklich von ihnen ab.1 Für Sportbootfahrer auf Nord- und Ostsee, Elbe, Weser, Jade oder Trave ist die SeeSchStrO tägliche Praxis – und in der SBF-See-Prüfung ein Kernthema.

Kurz & knapp

- Die SeeSchStrO gilt auf den deutschen Seeschifffahrtsstraßen: bis drei Seemeilen seewärts der Basislinie sowie auf den in § 1 genannten Abschnitten angrenzender Binnenwasserstraßen. Die Emsmündung ist ausgenommen.
- Fahrwasser sind die durch die Sichtzeichen B.11 und B.13 begrenzten oder gekennzeichneten Wasserflächen; sie gelten als enge Fahrwasser im Sinne der KVR (§ 2 Abs. 1 Nr. 1).
- Das Rechtsfahrgebot im Fahrwasser folgt aus Regel 9 Buchstabe a KVR; § 22 SeeSchStrO regelt nur die Ausnahmen davon.
- Überholt wird grundsätzlich links (§ 23 Abs. 1); beim Begegnen im Fahrwasser wird nach Steuerbord ausgewichen (§ 24 Abs. 1).
- § 25 gibt Fahrzeugen, die dem Fahrwasserverlauf folgen, Vorfahrt gegenüber einlaufenden, querenden, drehenden und ihren Liegeplatz verlassenden Fahrzeugen – abweichend von Regel 9 Buchstabe b bis d sowie den Regeln 15 und 18 Buchstabe a bis c KVR.
- Für das Führen eines Fahrzeugs gilt die Grenze von 0,5 Promille Blutalkohol beziehungsweise 0,25 mg/l Atemalkohol (§ 3 Abs. 4).

Geltungsbereich: Was sind Seeschifffahrtsstraßen?

Seeschifffahrtsstraßen sind nach § 1 Abs. 1 SeeSchStrO die Wasserflächen zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser beziehungsweise der seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen und einer Linie von drei Seemeilen Abstand seewärts der Basislinie sowie die durchgehend durch Sichtzeichen B.11 begrenzten seewärtigen Teile der Fahrwasser im Küstenmeer.2

Hinzu kommen die in § 1 einzeln aufgezählten Abschnitte angrenzender Binnenwasserstraßen, darunter Weser, Lesum und Wümme, Hunte, Elbe bis zur unteren Grenze des Hamburger Hafens, Oste, Jade, Trave und Warnow. Die Emsmündung ist vom Geltungsbereich ausdrücklich ausgenommen – dort gilt aufgrund des Ems-Dollart-Vertrags eine eigene Regelung.2

Innerhalb dieses Geltungsbereichs unterscheidet die SeeSchStrO zwischen dem Fahrwasser und den übrigen Wasserflächen. Fahrwasser sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 die Teile der Wasserflächen, die durch die Sichtzeichen B.11 und B.13 der Anlage I begrenzt oder gekennzeichnet sind; auf Binnenwasserstraßen zusätzlich die für die durchgehende Schifffahrt bestimmten Teile. Entscheidend für die Prüfung ist der Nachsatz der Vorschrift: Die Fahrwasser gelten als enge Fahrwasser im Sinne der Kollisionsverhütungsregeln.3 Damit greift im Fahrwasser automatisch Regel 9 KVR. Wie die Fahrwasserseiten betonnt sind, erklärt der Artikel über die lateralen Zeichen.

Grundregeln für das Verhalten im Verkehr

§ 3 Abs. 1 stellt die allgemeine Verhaltensregel an den Anfang: Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet ist und dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Er hat insbesondere die Vorsichtsmaßregeln zu beachten, die Seemannsbrauch oder besondere Umstände des Falles erfordern.4

Ergänzend gilt nach § 3 Abs. 2: Zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr müssen alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, auch wenn diese ein Abweichen von den Vorschriften der Verordnung notwendig machen.

Prüfungsrelevant ist außerdem § 3 Abs. 4: Wer 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut hat, darf ein Fahrzeug nicht führen. Dieselbe Grenze gilt für das Fahren mit einem Wassermotorrad sowie einem Kite- oder Segelsurfbrett. Wer für die Sicherheit verantwortlich ist, regelt § 4; die Einzelheiten behandelt der Artikel Verantwortung des Schiffsführers.

Die Grundpflichten der KVR gelten daneben fort: gehöriger Ausguck (Regel 5) und sichere Geschwindigkeit (Regel 6) sind auch auf Seeschifffahrtsstraßen die Basis jeder Fahrt. § 26 Abs. 1 nimmt darauf ausdrücklich Bezug.

Fahrregeln im Fahrwasser: Rechtsfahrgebot und Ausnahmen

Häufig missverstanden: Das Rechtsfahrgebot im Fahrwasser steht nicht in der SeeSchStrO, sondern in Regel 9 Buchstabe a KVR – danach hat ein Fahrzeug in einem engen Fahrwasser so nahe am äußeren Rand des Fahrwassers zu fahren, der an seiner Steuerbordseite liegt, wie dies sicher und praktisch durchführbar ist. Da die Fahrwasser der SeeSchStrO kraft § 2 Abs. 1 Nr. 1 als enge Fahrwasser gelten, greift Regel 9 dort unmittelbar.3

§ 22 SeeSchStrO trägt folgerichtig die Überschrift „Ausnahmen vom Rechtsfahrgebot" und regelt nur die Abweichungen:5

  • In bekanntgemachten Fahrwasserabschnitten darf von allen oder von einzelnen Fahrzeuggruppen links gefahren werden; die einmal gewählte linke Seite ist beizubehalten (§ 22 Abs. 1).
  • Außerhalb des Fahrwassers ist so zu fahren, dass klar erkennbar ist, dass das Fahrwasser nicht benutzt wird (§ 22 Abs. 2).
  • Auf bekanntgemachten Wasserflächen außerhalb des Fahrwassers halten sich die bekanntgemachten Fahrzeuggruppen an der in Fahrtrichtung rechts vom Fahrwasser liegenden Seite (§ 22 Abs. 3).
Ergänzend verlangt § 21 Abs. 2 beim Begegnen, Überholen und Vorbeifahren einen sicheren Passierabstand nach Regel 8 Buchstabe d KVR. § 21 Abs. 3 schreibt vor, dass im Fahrwasser die Buganker klar zum sofortigen Fallen sein müssen – ausgenommen sind Fahrzeuge von weniger als 20 Metern Länge, also praktisch alle Sportboote.

Merksatz: Rechts fahren steht in Regel 9 a KVR – § 22 SeeSchStrO nennt nur die Ausnahmen.

Überholen und Begegnen

Beim Überholen gilt § 23 Abs. 1: Grundsätzlich muss links überholt werden; soweit die Umstände des Falles es erfordern, darf rechts überholt werden. Der Überholende muss nach § 23 Abs. 2 die Fahrt so weit herabsetzen oder einen solchen seitlichen Abstand halten, dass kein gefährlicher Sog entstehen kann und der Gegenverkehr während des gesamten Manövers nicht gefährdet wird; das vorausfahrende Fahrzeug muss das Überholen so weit wie möglich erleichtern.5

Verboten ist das Überholen nach § 23 Abs. 3 unter anderem in der Nähe von in Fahrt befindlichen, nicht freifahrenden Fähren, an engen Stellen und in unübersichtlichen Krümmungen sowie vor und innerhalb von Schleusen.

Beim Begegnen auf entgegengesetzten oder fast entgegengesetzten Kursen im Fahrwasser ist nach § 24 Abs. 1 nach Steuerbord auszuweichen. Praktisch führt das zum Passieren Backbord an Backbord. Nur innerhalb der Fahrwasserabschnitte des § 22 Abs. 1 darf ausnahmsweise nach Backbord ausgewichen werden; die Absicht ist dem Gegenkommer anzuzeigen – über UKW-Sprechfunk unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 oder durch das Schallsignal nach Nummer 5 der Anlage II.2.6

Die typischen Situationen und Signale behandeln die Artikel Fahrwasserregeln und Begegnung und Überholen.

Vorfahrt im Fahrwasser (§ 25)

§ 25 ist die zentrale Vorschrift für Sportboote – und die wichtigste Abweichung von den KVR. Nach § 25 Abs. 1 gelten die Regelungen des Paragrafen abweichend von Regel 9 Buchstabe b bis d und den Regeln 15 und 18 Buchstabe a bis c der Kollisionsverhütungsregeln. Die vertraute Rangfolge „Maschine weicht Segel" und die Steuerbord-Regel für kreuzende Kurse sind im Fahrwasser also außer Kraft gesetzt.7

VorschriftRegelung
§ 25 Abs. 2Dem Fahrwasserverlauf folgende Fahrzeuge haben Vorfahrt gegenüber Fahrzeugen, die in das Fahrwasser einlaufen, es queren, im Fahrwasser drehen oder ihre Anker- oder Liegeplätze verlassen – unabhängig davon, ob sie nur innerhalb des Fahrwassers sicher fahren können.
§ 25 Abs. 3Segelfahrzeuge, die nicht deutlich der Richtung des Fahrwassers folgen, verhalten sich untereinander nach den KVR, sofern sie dadurch vorfahrtberechtigte Fahrzeuge nicht gefährden oder behindern.
§ 25 Abs. 4Fahrzeuge im Fahrwasser haben Vorfahrt vor Fahrzeugen, die aus einem abzweigenden oder einmündenden Fahrwasser einlaufen.
§ 25 Abs. 5An Engstellen ohne hinreichenden Raum hat in Tidegewässern und in Gewässern mit Strömung das mit dem Strom fahrende Fahrzeug Vorfahrt, in tidefreien Gewässern ohne Strömung das Fahrzeug, das die Steuerbordseite des Fahrwassers zu benutzen hat.
§ 25 Abs. 6Das wartepflichtige Fahrzeug muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten erkennen lassen, dass es warten wird.
Für die Praxis heißt das: Ein Segelboot, das ein Fahrwasser quert, hat gegenüber einem dem Fahrwasser folgenden Motorschiff keine Vorfahrt – unabhängig von der Länge des Segelbootes und unabhängig davon, ob das Motorschiff auf die Fahrrinne angewiesen ist.

Die SeeSchStrO kennt dabei – anders als die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung – keinen eigenen Begriff „Kleinfahrzeug". Längenangaben tauchen nur punktuell auf und haben jeweils einen eng begrenzten Anwendungsbereich:

LängeVorschriftBedeutung
unter 7 m§ 10 Abs. 3Maschinenfahrzeuge ohne die nach Regel 23 KVR vorgeschriebenen Lichter dürfen bei Nacht nicht fahren
unter 12 m§ 10 Abs. 2Segelfahrzeuge, die die Lichter nach Regel 25 KVR nicht führen können, müssen mindestens ein weißes Rundumlicht führen
unter 12 m§ 10 Abs. 4, § 32 Abs. 4Erleichterungen bei Ankersichtzeichen und Ankerwache auf bekanntgemachten Anker- und Liegestellen
unter 20 m§ 21 Abs. 3Buganker müssen nicht klar zum sofortigen Fallen sein

Geschwindigkeit, Ankern und Wassersport

Geschwindigkeit: Nach § 26 Abs. 1 ist die Fahrt rechtzeitig so weit zu vermindern, wie es erforderlich ist, um Gefährdungen durch Sog oder Wellenschlag zu vermeiden – insbesondere beim Vorbeifahren an Häfen, Schleusen und Sperrwerken, festliegenden Fähren, manövrierunfähigen oder festgekommenen Fahrzeugen sowie schwimmenden Geräten und Anlagen. Vor Stellen mit erkennbarem Badebetrieb außerhalb des Fahrwassers gilt nach § 26 Abs. 4 in einem Abstand von weniger als 500 Metern von der Wasserlinie des Ufers eine Höchstgeschwindigkeit durch das Wasser von 8 km/h (4,3 kn).8

Ankern: § 32 Abs. 1 verbietet das Ankern im Fahrwasser mit Ausnahme auf den Reeden. Außerhalb des Fahrwassers ist das Ankern unter anderem an engen Stellen und in unübersichtlichen Krümmungen, im Umkreis von 300 Metern von schwimmenden Geräten, Wracks, Kabeln und Rohrleitungen, in einem Abstand von 100 Metern vor und hinter Sperrwerken sowie vor Hafeneinfahrten, Anlegestellen und Schleusen verboten.9

Wassersport: Wasserskilaufen, das Schleppen von Wassersportanhängen sowie das Fahren mit Wassermotorrad, Kite- oder Segelsurfbrett sind im Fahrwasser grundsätzlich verboten (§ 31 Abs. 1). Wassermotorräder gelten nach § 2 Abs. 1 Nr. 21 nicht als Fahrzeuge im Sinne der Verordnung.

Verhältnis zwischen KVR und SeeSchStrO

Beide Regelwerke gelten auf Seeschifffahrtsstraßen nebeneinander. Die Systematik ist in der Prüfung häufig gefragt:

  • Die KVR liefern die Grundordnung: Ausguck, sichere Geschwindigkeit, Ausweichregeln, Lichter, Schallsignale.
  • Die SeeSchStrO ergänzt und modifiziert sie für Reviere mit engen Fahrwassern: Vorfahrtregelung nach § 25, Überhol- und Begegnungsregeln, Schifffahrtszeichen, Befahrensregelungen sowie zusätzliche Sicht- und Schallsignale.
  • Wo die SeeSchStrO eine eigene Regelung trifft, benennt sie die verdrängte KVR-Regel meist ausdrücklich („abweichend von Regel …"). Wo sie schweigt, bleiben die KVR maßgeblich.
Einen Überblick über das internationale Regelwerk gibt der Artikel KVR: Grundlagen. Auf Binnenschifffahrtsstraßen gilt stattdessen die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung – die Unterschiede erläutert der Artikel BinSchStrO: Grundlagen.

Prüfungstipps

Für die SBF-See-Prüfung sollten vier Punkte sicher sitzen: erstens der Fahrwasserbegriff samt der Fiktion „Fahrwasser gilt als enges Fahrwasser", zweitens die Vorfahrtregelung des § 25 mit der Abweichung von den Regeln 9, 15 und 18 KVR, drittens „links überholen, nach Steuerbord ausweichen" (§§ 23, 24) und viertens die Alkoholgrenze von 0,5 Promille aus § 3 Abs. 4. Aktuelle Bekanntmachungen, Sperrungen und schifffahrtspolizeiliche Regelungen für die einzelnen Reviere veröffentlicht die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung über ELWIS.10

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt auf Seeschifffahrtsstraßen die Regel „Maschine weicht Segel"?

Im Fahrwasser nicht. § 25 Abs. 1 SeeSchStrO setzt Regel 18 Buchstabe a bis c KVR dort ausdrücklich außer Kraft. Maßgeblich ist stattdessen, ob ein Fahrzeug dem Fahrwasserverlauf folgt: Es hat Vorfahrt gegenüber querenden, einlaufenden, drehenden und ihren Liegeplatz verlassenden Fahrzeugen. Außerhalb des Fahrwassers gelten die KVR unverändert.

Wo steht das Rechtsfahrgebot?

In Regel 9 Buchstabe a der Kollisionsverhütungsregeln. Die SeeSchStrO regelt in § 22 lediglich die Ausnahmen davon. Die Verbindung stellt § 2 Abs. 1 Nr. 1 her, wonach die Fahrwasser als enge Fahrwasser im Sinne der KVR gelten.

Kennt die SeeSchStrO den Begriff „Kleinfahrzeug"?

Nein. „Kleinfahrzeug" ist ein Begriff der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung. Die SeeSchStrO arbeitet mit konkreten Längengrenzen für einzelne Vorschriften – 7 m und 12 m bei der Lichterführung (§ 10), 12 m bei Ankersichtzeichen und Ankerwache (§ 10 Abs. 4, § 32 Abs. 4) und 20 m bei der Ankerbereitschaft (§ 21 Abs. 3).

Welche Alkoholgrenze gilt auf Seeschifffahrtsstraßen?

Nach § 3 Abs. 4 SeeSchStrO darf ein Fahrzeug nicht führen, wer 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut hat. Dieselbe Grenze gilt für Wassermotorräder sowie Kite- und Segelsurfbretter und für andere Tätigkeiten des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes.

Wie schnell darf ich in Ufernähe fahren?

Vor Stellen mit erkennbarem Badebetrieb außerhalb des Fahrwassers gilt nach § 26 Abs. 4 innerhalb von 500 Metern von der Wasserlinie des Ufers eine Höchstgeschwindigkeit durch das Wasser von 8 km/h, das entspricht 4,3 Knoten. Unabhängig davon ist die Geschwindigkeit stets so zu wählen, dass keine Gefährdung durch Sog oder Wellenschlag entsteht.

Quellen

  1. Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 12 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398). https://www.gesetze-im-internet.de/seeschstro_1971/ ↩
  2. § 1 SeeSchStrO – Geltungsbereich. https://www.gesetze-im-internet.de/seeschstro_1971/__1.html ↩
  3. § 2 SeeSchStrO – Begriffsbestimmungen. https://www.gesetze-im-internet.de/seeschstro_1971/__2.html ↩
  4. § 3 SeeSchStrO – Grundregeln für das Verhalten im Verkehr. https://www.gesetze-im-internet.de/seeschstro_1971/__3.html ↩
  5. §§ 21 bis 23 SeeSchStrO – Grundsätze, Ausnahmen vom Rechtsfahrgebot, Überholen. https://www.gesetze-im-internet.de/seeschstro_1971/__23.html ↩
  6. § 24 SeeSchStrO – Begegnen. https://www.gesetze-im-internet.de/seeschstro_1971/__24.html ↩
  7. § 25 SeeSchStrO – Vorfahrt der Schiffahrt im Fahrwasser. https://www.gesetze-im-internet.de/seeschstro_1971/__25.html ↩
  8. § 26 SeeSchStrO – Fahrgeschwindigkeit. https://www.gesetze-im-internet.de/seeschstro_1971/__26.html ↩
  9. § 32 SeeSchStrO – Ankern. https://www.gesetze-im-internet.de/seeschstro_1971/__32.html ↩
  10. ELWIS – Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, Bereich Sportschifffahrt. https://www.elwis.de/DE/Sportschifffahrt/Sportschifffahrt-node ↩

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