Recht Und Vorschriften Kvr Verantwortung und Pflichten des Schiffsführers

Verantwortung und Pflichten des Schiffsführers

Die Pflichten des Schiffsführers: Verantwortlichkeit nach § 4 SeeSchStrO, Alkoholgrenze 0,5 Promille, Beistandspflicht nach § 6 SeeFSichV und Unfallmeldung.

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Skipper Prüfungsfit
Updated: 2026-08-27

Wer ein Sportboot führt, übernimmt damit die volle rechtliche Verantwortung für Fahrzeug, Besatzung und das Verhalten im Verkehr. Der Schiffsführer ist die zentrale Figur des Schifffahrtsrechts: An ihn richten sich Regel 2 der Kollisionsverhütungsregeln, § 4 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung und die entsprechenden Vorschriften der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung. In der SBF-Prüfung werden diese Pflichten regelmäßig abgefragt – von der Promillegrenze über die Beistandspflicht bis zum Verhalten nach einem Unfall.

Kurz & knapp

- Verantwortlich sind nach § 4 Abs. 1 SeeSchStrO der Fahrzeugführer und jeder sonst für die Sicherheit Verantwortliche.
- Steht der Fahrzeugführer nicht fest, muss vor Antritt der Fahrt bestimmt werden, wer verantwortlicher Fahrzeugführer ist (§ 4 Abs. 4).
- Die Einhaltung der Regeln entbindet nicht von den Geboten allgemeiner seemännischer Praxis (Regel 2 Buchstabe a KVR).
- Es gilt eine Grenze von 0,25 mg/l Atemalkohol beziehungsweise 0,5 Promille Blutalkohol (§ 3 Abs. 4 SeeSchStrO); binnen gilt derselbe Wert.
- Nach einem Zusammenstoß besteht Beistandspflicht gegenüber allen Betroffenen, soweit dies ohne erhebliche Eigengefährdung möglich ist (§ 6 Abs. 1 SeeFSichV).
- Bei Fortsetzung der Fahrt sind Name und Anschrift sowie Name, Unterscheidungssignal und Heimathafen des Schiffes mitzuteilen (§ 6 Abs. 2 SeeFSichV).

Wer ist Schiffsführer?

§ 4 Abs. 1 SeeSchStrO benennt die Verantwortlichen: der Fahrzeugführer und jeder sonst für die Sicherheit Verantwortliche haben die Vorschriften der Verordnung über das Verhalten im Verkehr und über die Ausrüstung der Fahrzeuge zu befolgen. Auf Binnenschiffen ist daneben auch jedes Besatzungsmitglied verantwortlich, das vorübergehend selbständig Kurs und Geschwindigkeit bestimmt.1

Praktisch wichtig für Sportboote ist § 4 Abs. 4: Steht der Fahrzeugführer nicht fest und sind mehrere Personen zur Führung des Fahrzeugs berechtigt, so haben sie vor Antritt der Fahrt zu bestimmen, wer verantwortlicher Fahrzeugführer ist. Auf einer Yacht mit mehreren Scheininhabern an Bord ist die Frage „Wer ist heute Skipper?" also keine Höflichkeitsfrage, sondern eine Rechtspflicht. Bei Schub- und Schleppverbänden ist nach § 4 Abs. 3 der Führer des Verbandes verantwortlich; nach § 4 Abs. 2 ist auch der Seelotse verantwortlich, soweit er berät.

Wichtig für Bootseigner: Wer sein Boot einer ungeeigneten oder nicht ausreichend qualifizierten Person überlässt, kann selbst zur Verantwortung gezogen werden. Die Fahrerlaubnispflichten für die verschiedenen Reviere behandelt der Artikel Führerscheinpflicht in Deutschland.

Gute Seemannschaft: Regel 2 KVR

Regel 2 Buchstabe a KVR stellt klar: Die Regeln befreien ein Fahrzeug, dessen Eigentümer, Kapitän oder Besatzung nicht von den Folgen, die durch unzureichende Einhaltung dieser Regeln oder unzureichende sonstige Vorsichtsmaßnahmen entstehen, welche allgemeine seemännische Praxis oder besondere Umstände des Falles erfordern.2

Regel 2 Buchstabe b ergänzt: Bei Auslegung und Befolgung der Regeln sind stets alle Gefahren der Schifffahrt und des Zusammenstoßes sowie alle besonderen Umstände gebührend zu berücksichtigen, die zum Abwenden unmittelbarer Gefahr ein Abweichen von den Regeln erfordern. Dasselbe formuliert § 3 Abs. 2 SeeSchStrO für die Seeschifffahrtsstraßen: Zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr müssen alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, auch wenn diese ein Abweichen von den Vorschriften notwendig machen.3

Die Grundregel des § 3 Abs. 1 SeeSchStrO lautet: Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet ist und dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Er hat insbesondere die Vorsichtsmaßregeln zu beachten, die Seemannsbrauch oder besondere Umstände des Falles erfordern. Daraus folgen ganz praktische Pflichten:

  • Das Fahrzeug muss sich in einem verkehrssicheren, dem Revier angemessenen Zustand befinden.
  • Reise und Route sind so zu planen, dass Wetter, Revier und Können zusammenpassen.
  • Die Besatzung ist einzuweisen, insbesondere in Rettungsmittel und Notfallabläufe.
  • Geschwindigkeit und Verhalten sind so zu wählen, dass kein Sog- oder Wellenschlagschaden entsteht (§ 26 Abs. 1 SeeSchStrO).
Merksatz: Regeln einhalten ist die Untergrenze – allgemeine seemännische Praxis ist der Maßstab.

Alkohol am Ruder: die 0,5-Promille-Grenze

§ 3 Abs. 4 SeeSchStrO: Wer 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Konzentration führt, darf ein Fahrzeug nicht führen oder als Mitglied der Schiffsbesatzung eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes nicht ausüben. Dasselbe gilt für das Fahren mit einem Wassermotorrad oder einem Kite- und Segelsurfbrett.3

Unabhängig von festen Grenzwerten gilt § 3 Abs. 3: Wer infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel in der sicheren Führung eines Fahrzeugs behindert ist, darf es überhaupt nicht führen – auch unterhalb von 0,5 Promille.

Für Führer von Fahrgastschiffen und von Fahrzeugen, die Fahrbeschränkungen nach § 30 Abs. 1 unterliegen, gilt nach § 3 Abs. 5 ein absolutes Alkoholverbot in der Dienstzeit während der Fahrt.

SituationRechtsfolge
Fahrzeugführung ab 0,25 mg/l bzw. 0,5 ‰Ordnungswidrigkeit nach § 61 SeeSchStrO, Bußgeld
Beeinträchtigung der Fahrsicherheit (auch darunter)Führungsverbot nach § 3 Abs. 3, ggf. Ordnungswidrigkeit
Gefährdung von Menschen oder Sachen unter AlkoholeinflussStraftat möglich (Gefährdung des Schiffsverkehrs, § 315a StGB)
Zu beachten ist außerdem: Alkohol wirkt auf dem Wasser durch Sonne, Wellengang und Erschöpfung häufig stärker als an Land. Verantwortungsvolle Schiffsführung heißt deshalb im Zweifel: null Promille am Ruder.

Beistandspflicht nach einem Zusammenstoß (§ 6 SeeFSichV)

Die Pflicht zur Hilfeleistung nach einem Zusammenstoß steht nicht in den KVR, sondern in § 6 der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt (SeeFSichV):4

  • § 6 Abs. 1: Sind Schiffe zusammengestoßen, so haben die beteiligten Schiffsführer oder sonst für die Sicherheit Verantwortlichen allen von dem Zusammenstoß Betroffenen Beistand zu leisten, soweit sie dazu ohne erhebliche Gefahr für ihr Schiff und die darauf befindlichen Personen imstande sind.
  • § 6 Abs. 2 Satz 1: Sie haben mit ihren Schiffen so lange beieinander zu bleiben, bis sie sich Gewissheit darüber verschafft haben, dass weiterer Beistand nicht mehr erforderlich ist.
  • § 6 Abs. 2 Satz 2: Setzen sie die Fahrt fort, so haben sie den anderen beteiligten Fahrzeugen ihren Namen und ihre Anschrift sowie Namen, Unterscheidungssignal, Heimat-, Abgangs- und Bestimmungshafen ihres Schiffes mitzuteilen.
  • § 6 Abs. 2 Satz 3: Kann der Verpflichtung nicht nachgekommen werden, ist dies unter Angabe der Gründe in das Schiffstagebuch einzutragen, soweit ein solches zu führen ist.
Davon zu unterscheiden ist die allgemeine Pflicht, Menschen in Not zu helfen: Unterlassene Hilfeleistung ist nach § 323c StGB strafbar, unabhängig davon, ob man am Unfall beteiligt war.5 Wie ein Notfall an Bord praktisch abgearbeitet wird – vom Mann-über-Bord-Manöver bis zum Notruf – zeigt der Artikel Notfälle an Bord.

Verhalten nach einem Unfall: Meldung und Sicherung

§ 37 SeeSchStrO regelt das Verhalten bei Schiffsunfällen:6

  1. Menschen retten – Verletzte versorgen, über Bord gegangene Personen bergen. Diese Rangfolge ergibt sich aus der allgemeinen Sorgfaltspflicht und der Beistandspflicht des § 6 SeeFSichV.
  2. Fahrwasser freimachen – Bei Gefahr des Sinkens ist das Fahrzeug möglichst so weit aus dem Fahrwasser zu schaffen, dass die Schifffahrt nicht beeinträchtigt wird. Nach einem Zusammenstoß trifft diese Pflicht auch den Führer eines beteiligten, schwimmfähig gebliebenen Fahrzeugs (§ 37 Abs. 1).
  3. Melden – Werden der erforderliche Zustand der Seeschifffahrtsstraße oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch treibende, festgekommene, gestrandete oder gesunkene Fahrzeuge, durch treibende Gegenstände oder durch Schiffsunfälle, Brände und sonstige Vorkommnisse beeinträchtigt oder gefährdet, so sind das zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt oder die Verkehrszentrale unverzüglich zu unterrichten (§ 37 Abs. 2).
  4. Wrackstelle bezeichnen – Der Ort eines gesunkenen Fahrzeugs ist unverzüglich behelfsmäßig zu bezeichnen; auch hierzu ist der Führer eines beteiligten schwimmfähig gebliebenen Fahrzeugs verpflichtet. Die Fahrt darf erst nach Genehmigung des zuständigen Amtes fortgesetzt werden (§ 37 Abs. 3).
Gewässerverunreinigungen – etwa auslaufender Kraftstoff – dürfen niemals verschwiegen werden; Einzelheiten dazu im Artikel Umweltregeln in der Sportschifffahrt.

Konsequenzen bei Pflichtverletzungen

Verstöße gegen die Vorschriften der SeeSchStrO sind nach § 61 SeeSchStrO Ordnungswidrigkeiten und können mit Bußgeldern geahndet werden.7 Bei schweren oder wiederholten Verstößen – insbesondere bei Alkoholfahrten oder grober Gefährdung – kommen ein Verbot der Fahrzeugführung und die Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht. Führt ein Fehlverhalten zu Personenschäden oder erheblichen Gefährdungen, drohen strafrechtliche Konsequenzen. Daneben steht die zivilrechtliche Haftung: Der Schiffsführer haftet für Schäden, die er schuldhaft verursacht – ein Grund mehr, Bootshaftpflichtversicherung und sorgfältige Reisevorbereitung ernst zu nehmen.

Prüfungstipps

Typische Prüfungsfragen betreffen die Promillegrenze (0,25 mg/l bzw. 0,5 ‰), die Beistandspflicht nach einem Zusammenstoß samt Namensaustausch, die Rangfolge „Menschen retten vor Sachwerten sichern" und Regel 2 KVR. Wer diese vier Punkte sicher beherrscht und die Grundregeln der KVR kennt, ist für den Fragenkomplex „Verantwortung des Schiffsführers" gut gerüstet.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wer gilt rechtlich als Schiffsführer?

Nach § 4 Abs. 1 SeeSchStrO der Fahrzeugführer und jeder sonst für die Sicherheit Verantwortliche. Ist nicht eindeutig, wer führt, und sind mehrere Personen dazu berechtigt, muss nach § 4 Abs. 4 vor Antritt der Fahrt bestimmt werden, wer verantwortlicher Fahrzeugführer ist.

Welche Promillegrenze gilt für Sportboote?

0,5 Promille Blutalkohol beziehungsweise 0,25 mg/l Atemalkohol – auf Seeschifffahrtsstraßen nach § 3 Abs. 4 SeeSchStrO, auf Binnenschifffahrtsstraßen in gleicher Höhe. Unabhängig davon darf niemand fahren, der durch Alkohol, Medikamente oder andere Mittel in der sicheren Führung behindert ist (§ 3 Abs. 3).

Muss ich nach einer Kollision am Unfallort bleiben?

Ja. Nach § 6 Abs. 2 SeeFSichV müssen die beteiligten Schiffsführer so lange beieinander bleiben, bis Gewissheit besteht, dass weiterer Beistand nicht mehr erforderlich ist. Erst danach darf die Fahrt fortgesetzt werden – dann aber nur nach Mitteilung von Namen, Anschrift sowie Schiffsname, Unterscheidungssignal und Heimathafen.

Wem melde ich einen Unfall?

Nach § 37 Abs. 2 SeeSchStrO dem zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt oder der Verkehrszentrale, und zwar unverzüglich, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt oder gefährdet ist. In der Praxis erfolgt die Meldung im Seebereich über UKW-Kanal 16 oder die zuständige Revierzentrale.

Gilt die Beistandspflicht auch, wenn ich den Unfall nicht verursacht habe?

Ja. § 6 Abs. 1 SeeFSichV verpflichtet alle beteiligten Schiffsführer unabhängig von der Schuldfrage. Unabhängig davon besteht die allgemeine Hilfeleistungspflicht gegenüber Menschen in Not; ihre Verletzung ist nach § 323c StGB strafbar.

Quellen

  1. § 4 Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung – Verantwortlichkeit. https://www.gesetze-im-internet.de/seeschstro_1971/__4.html ↩
  2. Regel 2 der Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (KVR), amtliche Fassung Stand 17. Dezember 2021. https://www.elwis.de/DE/Schifffahrtsrecht/Seeschifffahrtsrecht/KVR/KVR-page.html ↩
  3. § 3 Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung – Grundregeln für das Verhalten im Verkehr. https://www.gesetze-im-internet.de/seeschstro_1971/__3.html ↩
  4. § 6 der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt (SeeFSichV) – Besondere Vorschriften für das Verhalten nach Zusammenstößen. https://www.gesetze-im-internet.de/seefsichv_1993/__6.html ↩
  5. § 323c Strafgesetzbuch – Unterlassene Hilfeleistung. https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__323c.html ↩
  6. § 37 Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung – Verhalten bei Schiffsunfällen und bei Verlust von Gegenständen. https://www.gesetze-im-internet.de/seeschstro_1971/__37.html ↩
  7. § 61 Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung – Ordnungswidrigkeiten. https://www.gesetze-im-internet.de/seeschstro_1971/__61.html ↩

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