Der Binnenschifffahrtsfunk ist streng gegliedert: Jede Aussendung gehört in einen Verkehrskreis, und jedem Verkehrskreis sind bestimmte UKW-Kanäle zugewiesen. Wer auf dem falschen Kanal ruft, erreicht sein Gegenüber nicht – oder stört fremden Verkehr. Die Systematik der Verkehrskreise, die Ausrüstungs- und Abhörpflichten und die Regeln zur Sendeleistung gehören zu den wichtigsten Themen der UBI-Prüfung.
Kurz & knapp
- In Deutschland werden vier Verkehrskreise betrieben: Schiff–Schiff, Nautische Information, Schiff–Hafenbehörde und Funkverkehr an Bord.
- Die Kanäle sind regional festgelegt und im Handbuch Binnenschifffahrtsfunk sowie auf der örtlichen Beschilderung nachzuschlagen – nicht zu raten.
- Funkverkehr an Bord läuft in Deutschland auf den Kanälen 15 und 17; nur dort dürfen tragbare Funkanlagen verwendet werden.
- Fahrzeuge mit Maschinenantrieb – ausgenommen Kleinfahrzeuge, Fähren und schwimmende Geräte – benötigen zwei Sprechfunkanlagen: eine auf Schiff–Schiff, eine auf Nautische Information.
- Die Zweikanalüberwachung (Dual Watch) ist im Binnenschifffahrtsfunk nicht zulässig.
- In den Verkehrskreisen Schiff–Schiff, Schiff–Hafenbehörde und Funkverkehr an Bord begrenzt die Anlage die Sendeleistung automatisch auf 0,5 bis 1 Watt.
Warum Verkehrskreise?
Anders als auf See, wo der Kanal 16 als zentraler Anruf- und Notkanal dient, verteilt der Binnenfunk die Aufgaben auf getrennte Funktionsbereiche. Das hat praktische Gründe: Auf einem stark befahrenen Fluss laufen gleichzeitig Kursabsprachen zwischen Schiffen, Meldungen an die Schleuse und Lagemeldungen der Verkehrszentrale. Würde all das auf einem Kanal stattfinden, wäre er dauerbelegt. Die Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk (RAINWAT) definiert deshalb Verkehrskreise und ordnet ihnen Kanäle zu.1
Ein Hinweis zur Zählweise: Das Handbuch Binnenschifffahrtsfunk führt neben den vier operativen Verkehrskreisen auch den öffentlichen Nachrichtenaustausch auf. Dieser wird in Deutschland nicht mehr betrieben; die UBI-Prüfung fragt daher nach den vier Verkehrskreisen Schiff–Schiff, Nautische Information, Schiff–Hafenbehörde und Funkverkehr an Bord.2
Die vier Verkehrskreise im Überblick
| Verkehrskreis | Zweck | Kanäle |
|---|---|---|
| Schiff–Schiff | Absprachen zwischen Fahrzeugen: Begegnen, Überholen, Engstellen, Warnungen | in Deutschland Kanal 10 als Hauptkanal, weitere regional |
| Nautische Information | Verkehrs- und Revierzentralen, Schleusen, Brücken – Verkehrslage, Sperrungen, Gefahrenhinweise | regional festgelegt, häufig Duplexkanäle |
| Schiff–Hafenbehörde | Ein- und Auslaufmeldungen, Liegeplatzzuweisung, örtliche Hafenregeln | regional festgelegt |
| Funkverkehr an Bord | betriebliche Abläufe an Bord oder im Verband: Leinenarbeit, Ankermanöver | 15 und 17 |
Die Nautische Information bündelt den Verkehr mit den Landdiensten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung: Revier- und Verkehrszentralen geben Lagemeldungen, Wasserstände und Warnungen; Schleusen und bewegliche Brücken nehmen Anmeldungen entgegen. Gefahren für die Schifffahrt – verdriftete Tonnen, Treibgut, Hindernisse – werden hierhin gemeldet. Häufig arbeiten diese Funkstellen auf Duplexkanälen.
Schiff–Hafenbehörde deckt die Kommunikation mit Häfen und Marinas ab. Eine beliebte Prüfungsfalle: Eine Brücke im Hafengebiet klingt sprachlich nach Nautischer Information, gehört bei funktionalem Hafenbezug aber zu Schiff–Hafenbehörde.
Der Funkverkehr an Bord dient der internen Verständigung auf dem eigenen Fahrzeug oder innerhalb eines Schub- oder Schleppverbands. Zwei Besonderheiten sind prüfungsrelevant: Kleinfahrzeuge nehmen an diesem Verkehrskreis nicht teil, und tragbare Funkanlagen dürfen in Deutschland ausschließlich hier – auf den Kanälen 15 und 17 – verwendet werden.2
In den Verkehrskreisen Schiff–Schiff, Nautische Information und Schiff–Hafenbehörde erfolgt die Kennung mit Schiffsname und Rufzeichen.
Kanalwahl: nachschlagen statt raten
Die konkreten Kanäle sind regional geregelt. Verbindliche Quelle ist das Handbuch Binnenschifffahrtsfunk mit seinem Allgemeinen und seinem Regionalen Teil, ergänzt um die örtliche Beschilderung an Schleusen und Brücken.3 Beide Teile gehören zum Prüfungswissen und sind an Bord mitzuführen; seit 2018 ist auch die digitale Mitführung zulässig, sofern sie jederzeit lesbar verfügbar ist.2
Ein einfacher Entscheidungsweg für den Alltag:
| Stichwort | Verkehrskreis |
|---|---|
| Begegnung, Überholen, Engstelle | Schiff–Schiff (in Deutschland Kanal 10) |
| Schleuse, Revierzentrale, Brücke am Fluss | Nautische Information |
| Hafen, Marina, Hafenmeister, Liegeplatz | Schiff–Hafenbehörde |
| Leinen, Ankermanöver, tragbares Gerät | Funkverkehr an Bord |
Sendeleistung: automatische Begrenzung auf 0,5 bis 1 Watt
Bei fest eingebauten Anlagen muss die Ausgangsleistung auf einen Wert zwischen 0,5 und 25 Watt eingestellt sein, bei Handsprechfunkgeräten zwischen 0,5 und 6 Watt; auf den AIS-Kanälen sind höchstens 12,5 Watt zulässig.1
Von diesem Rahmen gibt es Ausnahmen. In den Verkehrskreisen Schiff–Schiff, Schiff–Hafenbehörde und Funkverkehr an Bord wird die Ausgangsleistung beim Schalten auf einen dieser Kanäle automatisch auf einen Wert zwischen 0,5 und 1 Watt begrenzt – die Anlage regelt selbsttätig herunter, ohne dass der Bediener eingreift.1 Der Grund ist die Mehrfachnutzung der Kanäle: Mit voller Leistung würde ein Kursabsprachegespräch weit entfernte Reviere blockieren.
Im Verkehrskreis Nautische Information ist die Reduzierung dagegen nicht automatisch. Hier können die Verwaltungen für Schiffe in ihrem Hoheitsgebiet einen Betrieb mit reduzierter Leistung zwischen 0,5 und 1 Watt fordern.1 Eine beliebte Prüfungsfrage zielt auf genau diesen Unterschied: In den drei erstgenannten Verkehrskreisen erfolgt die Reduzierung automatisch durch das Gerät, nicht per Hand.
Ausrüstungs- und Abhörpflichten
Hier liegt einer der größten Unterschiede zum Seefunk. Nach § 4.05 BinSchStrO darf ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb – ausgenommen Kleinfahrzeuge, Fähren und schwimmende Geräte – nur fahren, wenn es mit zwei betriebsbereiten Sprechfunkanlagen ausgerüstet ist. Während der Fahrt muss die eine Anlage im Verkehrskreis Schiff–Schiff und die andere im Verkehrskreis Nautische Information sende- und empfangsbereit sein.4
Das Handbuch Binnenschifffahrtsfunk formuliert die zugehörige technische Anforderung: Nimmt eine Schiffsfunkstelle an mehreren Verkehrskreisen teil, muss bei verpflichteter ständiger Hörbereitschaft „der gleichzeitige Empfang auf allen tatsächlich benutzten Kanälen sichergestellt werden".1
Daraus folgt das Verbot der Zweikanalüberwachung. Das Handbuch stellt es in einem Satz klar: „Die zeitlich abwechselnde Hörbereitschaft auf zwei Kanälen (Dual Watch) ist nicht zulässig."1 Dual Watch springt in kurzen Abständen zwischen zwei Kanälen hin und her – das ist abwechselnder, nicht gleichzeitiger Empfang. Bleibt das Gerät auf einem Kanal hängen, werden kurze Aussendungen auf dem anderen überhört. Im selben Abschnitt hält das Handbuch übrigens fest, dass DSC im Binnenschifffahrtsfunk nicht benutzt werden darf – auch das ein häufiger Prüfungspunkt.
Für Sportboote gilt: Fahrzeuge unter 20 m Länge sind Kleinfahrzeuge und damit nicht funkausrüstungspflichtig. Ist jedoch eine Anlage an Bord, muss sie ordnungsgemäß betrieben werden und von einer Person mit UBI bedient werden. Auch dann gilt das Dual-Watch-Verbot – wer beide Verkehrskreise überwachen will, braucht zwei Geräte.
Merksatz: Zwei Verkehrskreise, zwei Geräte – Dual Watch ist binnen keine Lösung.
Funkdisziplin und Testsendungen
Die Abwicklung soll kurz, klar und jederzeit unterbrechbar sein; lange Monologe sind unzulässig. Testsendungen sind auf höchstens 10 Sekunden zu begrenzen und mit dem Rufnamen sowie dem Wort „Test" abzusetzen.2 Im Funkverkehr an Bord werden ausschließlich schiffsbetriebliche Nachrichten übermittelt.
Abgrenzung zum Seefunk
Im Seefunk übernimmt der Kanal 16 Anruf- und Notfunktion, der digitale Selektivruf DSC die Alarmierung – beides gibt es im Binnenfunk nicht. Stattdessen strukturieren die Verkehrskreise den Funkverkehr, und die ATIS-Kennung sorgt für die Identifizierung jeder Aussendung. Wer beide Welten befährt, sollte die Unterschiede sicher trennen können – auch das ist Stoff der UBI- und SRC-Prüfung. Vertiefende Lerninhalte bündelt der Themenbereich Binnenfunk.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche Verkehrskreise werden im Binnenschifffahrtsfunk betrieben?
Schiff–Schiff, Nautische Information, Schiff–Hafenbehörde und Funkverkehr an Bord. Der im Handbuch zusätzlich aufgeführte öffentliche Nachrichtenaustausch wird in Deutschland nicht mehr betrieben.
Darf ich Dual Watch benutzen?
Nein. Die Zweikanalüberwachung ist im Binnenschifffahrtsfunk nicht zulässig, weil beide Kanäle dabei nicht gleichzeitig überwacht werden. Vorgeschrieben sind stattdessen zwei Sprechfunkanlagen – eine auf Schiff–Schiff, eine auf Nautische Information.
Auf welchen Kanälen darf ich ein Handfunkgerät benutzen?
In Deutschland nur im Verkehrskreis Funkverkehr an Bord, also auf den Kanälen 15 und 17. Kleinfahrzeuge nehmen an diesem Verkehrskreis allerdings nicht teil.
Woher weiß ich, welcher Kanal in meinem Revier gilt?
Aus dem Handbuch Binnenschifffahrtsfunk – Allgemeiner Teil und Regionaler Teil – sowie von der örtlichen Beschilderung. Die Kanäle sind regional festgelegt und dürfen nicht geschätzt werden. Beide Handbuchteile sind mitzuführen, seit 2018 auch digital.
Wie lang darf eine Testsendung sein?
Höchstens 10 Sekunden, abzusetzen mit dem Rufnamen und dem Wort „Test". Länger belegte Kanäle behindern den Betriebsfunk.
Quellen
- Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, Handbuch Binnenschifffahrtsfunk – Allgemeiner Teil, Ausgabe 2017 (Regionale Vereinbarung RAINWAT); dort Ziffer 3.1 Buchstabe d und e (gleichzeitiger Empfang, Verbot der Zweikanalüberwachung, DSC-Verbot) sowie Ziffer 3.4.1 und 3.4.2 (Ausgangsleistungen). https://www.ccr-zkr.org/files/documents/reglementRP/rp41a_pg_062017.pdf ↩
- Radio Offshore, Binnenschifffahrtsfunk – Verkehrskreise, Regeln und UBI-Prüfungswissen (Verkehrskreise, tragbare Anlagen, Testsendungen, digitale Mitführung des Handbuchs). https://src-lrc-ubi.de/glossar-binnenschifffahrtsfunk/ ↩
- Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, Aufgabenbereich Verkehrstechnik, Binnenschifffahrtsfunk und Handbuch Binnenschifffahrtsfunk – Regionaler Teil Deutschland. https://www.abvt.wsv.de/Webs/WSA/ABVT/DE/Binnenschifffahrtsfunk/Binnenschifffahrtsfunk_node.html ↩
- § 4.05 Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) – Sprechfunk: Ausrüstung mit zwei betriebsbereiten Sprechfunkanlagen, Sende- und Empfangsbereitschaft in den Verkehrskreisen Schiff–Schiff und Nautische Information. https://www.elwis.de/DE/Schifffahrtsrecht/Binnenschifffahrtsrecht/BinSchStrO/Erster-Teil/Kapitel-04/Abschnitt-II/04-05/04-05-node.html ↩