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Charterbescheinigung: Bootfahren ohne Führerschein in ausgewiesenen Revieren

Charterbescheinigung nach § 9 BinSch-SportbootVermV: Voraussetzungen, Einweisung, zugelassene Boote und Reviere, Auflagen und Grenzen im Überblick.

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Skipper Prüfungsfit
Updated: 2026-08-27

Ein Hausboot auf der Mecklenburgischen Seenplatte mieten, ohne je eine Bootsprüfung abgelegt zu haben – das ist in Deutschland seit dem 1. Mai 2000 legal möglich. Die Charterbescheinigung erlaubt es, in ausgewiesenen Revieren führerscheinpflichtige Sportboote zu mieten und zu führen, ohne einen Sportbootführerschein zu besitzen. Rechtsgrundlage ist § 9 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung (BinSch-SportbootVermV).1

Kurz & knapp

- Rechtsgrundlage ist § 9 BinSch-SportbootVermV – eine eigenständige „Charterbescheinigungsverordnung" gibt es nicht.
- Zugelassen sind nur Sportboote von weniger als 15 Metern Länge mit fest eingebauten Schlafplätzen, die die Anforderungen der Anlage 6 erfüllen.
- Befahren werden dürfen ausschließlich die in Anlage 5 genannten Binnenschifffahrtsstraßen.
- Voraussetzung ist eine Einweisung nach Maßgabe der Anlage 4 – in der Praxis mindestens drei Stunden, theoretisch und praktisch.
- Ausgestellt wird sie vom Bootsvermieter, nicht von einer Behörde; sie gilt nur für das gemietete Boot, das genannte Gewässer und die Mietzeit.
- Das Unternehmen und dessen örtlich Bevollmächtigter gelten neben dem Sportbootführer als weitere Verantwortliche.

Rechtsgrundlage und Grundprinzip

Grundsätzlich gilt auf deutschen Wasserstraßen die Führerscheinpflicht ab mehr als 15 PS. § 9 Abs. 1 BinSch-SportbootVermV schafft davon eine Ausnahme: Abweichend von § 8 Abs. 4 darf ein Unternehmen ein Sportboot von weniger als 15 Metern Länge auch an Personen vermieten, denen es eine amtlich anerkannte Bescheinigung über die ausreichende Befähigung des Mieters oder des von ihm bestimmten Bootsführers nach dem Muster der Anlage 4 ausgestellt hat.1

Die Charterbescheinigung ist damit kein Führerschein und keine behördliche Fahrerlaubnis. Sie ist eine vom Vermieter ausgestellte Bescheinigung darüber, dass sich das Unternehmen von der ausreichenden Befähigung für das konkrete Gewässer und das konkrete Boot vergewissert und eine Einweisung durchgeführt hat. Entsprechend eng ist ihr Geltungsbereich: Sie gilt ausschließlich für das gemietete Fahrzeug, das in ihr bezeichnete Binnengewässer und die Mietzeit. Nach Ende des Törns verfällt sie.

Im Sprachgebrauch – auch bei Behörden – hat sich die Bezeichnung Charterschein eingebürgert. Das ist rechtlich irreführend, denn ein Schein im Sinne einer Fahrerlaubnis ist sie gerade nicht.2

Voraussetzungen im Überblick

§ 9 Abs. 2 BinSch-SportbootVermV nennt drei Bedingungen, unter denen ein zuverlässiges Unternehmen eine Charterbescheinigung ausstellen darf:1

KriteriumAnforderung
Gewässernur die in Anlage 5 genannten Binnenschifffahrtsstraßen
Bootweniger als 15 m Länge, fest eingebaute Schlafplätze, Anforderungen der Anlage 6 erfüllt
PersonTauglichkeit und Zuverlässigkeit nicht offensichtlich ausgeschlossen
BefähigungUnternehmen vergewissert sich über ausreichende Befähigung für Gewässer und Boot
Einweisungdurchgeführt nach Maßgabe der Anlage 4
AusstellerBootsvermieter; er muss selbst Inhaber eines Sportbootführerscheins sein und besondere Kenntnisse des Fahrgebiets haben2
Versicherungdas Boot muss haftpflichtversichert sein2
Häufig übersehen wird die Anforderung fest eingebauter Schlafplätze: Die Charterbescheinigung ist auf Hausboote und Kajütboote zugeschnitten, nicht auf offene Motorboote oder Sportboote ohne Übernachtungsmöglichkeit.

Das Unternehmen hat eine Zweitschrift der Charterbescheinigung zu fertigen, sechs Monate aufzubewahren und dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen (§ 9 Abs. 2 Satz 2).

Mindestalter: 16 oder 18 Jahre?

§ 9 BinSch-SportbootVermV nennt kein eigenes Mindestalter. Maßgeblich ist die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung: Das Ruder muss mit einer dafür geeigneten Person von mindestens 16 Jahren besetzt sein. Davon zu unterscheiden ist der Mietvertrag – für ihn verlangen Vermieter regelmäßig Volljährigkeit (18 Jahre). Wer mit 16 oder 17 fahren möchte, braucht also einen volljährigen Mieter, der ihn als Bootsführer benennt.

Die Einweisung durch den Vermieter

Kern der Charterbescheinigung ist die Einweisung nach Anlage 4, die in der Praxis mindestens drei Stunden umfasst und theoretische mit praktischen Inhalten verbindet.2 Typische Themen:

  • Bedienung des Bootes: Motor, Lenzpumpe, Gasanlage, Fäkalientank, Festmacherleinen
  • Grundmanöver: Ablegen, Anlegen, Aufstoppen, Verhalten in Schleusen
  • Verkehrsregeln im Revier: Ausweichregeln, Fahrwasserzeichen und Betonnung, Brückendurchfahrten
  • Revierbesonderheiten: Sperrgebiete, Naturschutzzonen, Liegeplätze, Tankstellen
  • Verhalten in Notfällen und Bedeutung der Sicherheitsausrüstung
Die praktische Einweisung findet auf dem konkreten Mietboot statt. Wer noch nie ein Boot gesteuert hat, sollte den Vermieter aktiv um zusätzliche Übungszeit bitten – gerade das An- und Ablegen mit einem trägen Verdränger will geübt sein. Seriöse Vermieter nehmen sich diese Zeit, denn sie haften mit: Nach § 9 Abs. 4 gelten das Unternehmen und dessen örtlich Bevollmächtigter neben dem Sportbootführer als weitere Verantwortliche.

Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann einem Unternehmen die Ausstellung von Charterbescheinigungen verbieten, wenn es die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt – etwa nach wiederholten oder grob pflichtwidrigen Verstößen oder wenn es die Überprüfung einer Einweisung verweigert (§ 9 Abs. 3).

Reviere: Wo gilt die Charterbescheinigung?

Die befahrbaren Gewässer sind in Anlage 5 der Verordnung abschließend aufgeführt und liegen ausschließlich im Binnenbereich. Schwerpunkte sind die Mecklenburgische Seenplatte mit Müritz und angrenzenden Gewässern, zahlreiche Brandenburger Wasserstraßen rund um Havel und Dahme sowie einzelne Flussabschnitte etwa an Lahn und Saale. Die aktuelle Streckenübersicht veröffentlicht die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung.3

Auf Seeschifffahrtsstraßen – also an der Küste – gibt es keine Charterbescheinigung; dort führt am SBF See kein Weg vorbei.

Grenzen und Auflagen

Nach § 9 Abs. 5 muss der Sportbootführer die in der Charterbescheinigung eingetragenen Beschränkungen beachten. Zu den typischen Auflagen gehören:

  • Kein Fahren bei Nacht: Die Fahrt ist auf die Tagesstunden beschränkt; bei Dunkelheit muss das Boot sicher festgemacht sein.
  • Kein Fahren bei unsichtigem Wetter: Bei Nebel oder starkem Niederschlag mit erheblich eingeschränkter Sicht bleibt das Boot am Steg.
  • Geschwindigkeitsbegrenzung: eingetragen wird regelmäßig eine Höchstgeschwindigkeit von 12 km/h.
  • Revierbezogene Sonderauflagen: Auf einzelnen Gewässern gelten Rettungswestenpflicht und ein Fahrverbot ab Windstärke 4.2
  • Schleusen und Engstellen: Einzelne Schleusen dürfen nur nach besonderer Einweisung oder in betreuten Schleusungen passiert werden.
  • Revierbindung: Das Verlassen des in der Bescheinigung genannten Gewässers ist unzulässig und kann als Fahren ohne Fahrerlaubnis geahndet werden.
Alle allgemeinen Verkehrsvorschriften gelten uneingeschränkt weiter. Der Bootsführer trägt die volle Verantwortung für Besatzung, Boot und sichere Fahrweise – rechtlich unterscheidet ihn insoweit nichts vom Inhaber eines Sportbootführerscheins.

Charterbescheinigung oder SBF?

Für einen einmaligen Hausbooturlaub ist die Charterbescheinigung eine unkomplizierte und legale Lösung. Ihre Nachteile zeigen sich bei regelmäßiger Nutzung: Sie muss bei jeder Miete neu erworben werden, gilt nur auf den Gewässern der Anlage 5, setzt ein Boot mit fest eingebauten Schlafplätzen voraus und wird im Ausland nicht als Befähigungsnachweis anerkannt. Wer häufiger fährt, andere Reviere erkunden oder ein eigenes Boot führen möchte, sollte den SBF erwerben – die Investition ist überschaubar, wie der Artikel Kosten und Gebühren zeigt. Viele Inhalte der Einweisung, etwa Ausweichregeln und Betonnung, sind zugleich Prüfungsstoff des SBF Binnen.

Merksatz: Die Charterbescheinigung ist ein Urlaubsticket für ein bestimmtes Boot auf einem bestimmten Gewässer – der SBF eine dauerhafte Eintrittskarte auf alle Reviere.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie heißt die Rechtsgrundlage genau?

§ 9 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung (BinSch-SportbootVermV). Eine eigenständige „Charterbescheinigungsverordnung" existiert nicht – die Bezeichnung taucht zwar häufig auf, ist aber unzutreffend.

Kann ich jedes Mietboot mit Charterbescheinigung fahren?

Nein. Zugelassen sind nur Sportboote von weniger als 15 Metern Länge, die über fest eingebaute Schlafplätze verfügen und die Anforderungen der Anlage 6 erfüllen. Offene Motorboote ohne Übernachtungsmöglichkeit fallen nicht darunter.

Wie alt muss ich sein?

Am Ruder mindestens 16 Jahre – das folgt aus der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, nicht aus § 9. Für den Mietvertrag verlangen Vermieter regelmäßig Volljährigkeit. Minderjährige können daher als benannter Bootsführer eines volljährigen Mieters fahren.

Wo darf ich mit der Charterbescheinigung fahren?

Nur auf den in Anlage 5 der Verordnung genannten Binnenschifffahrtsstraßen und nur auf dem in der Bescheinigung eingetragenen Gewässer. Auf Seeschifffahrtsstraßen gilt sie nicht.

Wer haftet, wenn etwas passiert?

Der Bootsführer trägt die Verantwortung wie jeder Schiffsführer. Zusätzlich gelten nach § 9 Abs. 4 das Vermietunternehmen und dessen örtlich Bevollmächtigter als weitere Verantwortliche – die Einweisung ist damit keine Formalie, sondern eine haftungsbewehrte Pflicht des Vermieters.

Quellen

  1. § 9 der Verordnung über die gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten sowie deren Benutzung auf den Binnenschifffahrtsstraßen (BinSch-SportbootVermV) – Charterbescheinigung, Stand 10. Mai 2017. https://www.elwis.de/DE/Sportschifffahrt/Binnenbereich/Mieten-von-Sportbooten/BinSch-SportbootVermV/09/09-page.html ↩
  2. Charterbescheinigung – Überblick zu Ausstellung, Einweisungsdauer, Versicherungspflicht und revierbezogenen Sonderauflagen. https://de.wikipedia.org/wiki/Charterbescheinigung ↩
  3. Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, Übersicht der Binnenschifffahrtsstraßen, die mit Charterbescheinigung befahren werden dürfen. https://www.gdws.wsv.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Karten/w162ch_Charter.pdf?__blob=publicationFile&v=3 ↩

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