Wer ein Sportboot führt, trägt Verantwortung für das Revier, in dem er unterwegs ist: Umweltgerechtes Verhalten ist keine Kür, sondern durch Einleitverbote, Naturschutzrecht und Befahrensregelungen verbindlich vorgeschrieben. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden – und einzelne Fragen zum Umweltverhalten gehören zum Fragenkatalog der Sportbootführerscheinprüfung. Dieser Artikel bündelt die wichtigsten Regeln für See- und Binnenreviere.
Kurz & knapp
- Grundsatz: Nichts über Bord – weder Öl noch Kraftstoff, Abfälle oder Farbreste
- Bilgenwasser mit Ölanteilen gehört in die Entsorgungsstation, nicht ins Wasser
- Beim Tanken: Motor aus, nicht rauchen, Überlaufen vermeiden, bei Benzinmotoren vor dem Start lüften
- Schutzgebiete wie die Nationalparks im Wattenmeer haben eigene Befahrensregelungen mit Zonen und Tempolimits
- Abstand halten zu Seehundbänken, Vogelkolonien und Röhrichtzonen
- Antifouling-Arbeiten und Bootsreinigung nur dort, wo Rückstände aufgefangen werden
Einleit- und Einbringverbote
Auf See wie auf Binnengewässern gilt der Grundsatz: In das Wasser darf nichts eingebracht oder eingeleitet werden, was es verunreinigen kann. Für die Seeschifffahrt folgt das aus dem internationalen MARPOL-Übereinkommen und den deutschen Umsetzungsvorschriften, auf Binnenschifffahrtsstraßen aus der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und dem Wasserrecht.1 Verboten ist damit insbesondere das Einleiten von Öl, Kraftstoff, ölhaltigem Bilgenwasser, Fäkalien aus Sammeltanks, Farb- und Reinigungsmittelresten sowie das Überbordwerfen von Abfällen jeder Art – schon geringe Mengen Öl können große Wassermengen verunreinigen und bilden weithin sichtbare Ölfilme.
Ölhaltiges Bilgenwasser wird an Bord gesammelt und an den Annahmestellen der Häfen entsorgt. Wer eine Gewässerverunreinigung verursacht oder eine erhebliche Verschmutzung beobachtet, meldet dies den zuständigen Behörden – auf See etwa über die Verkehrszentralen.
Abfall und Abwasser an Bord
Abfälle werden an Bord gesammelt, möglichst getrennt und an Land über die Hafenentsorgung abgegeben. Für Toiletten gilt: Fäkalien gehören nicht ins Revier.
Die Ostsee ist Sondergebiet nach MARPOL Anlage IV. Daraus folgt für Sportboote mit Toilette an Bord:2
| Regelung | Inhalt |
|---|---|
| Einleitverbot | Innerhalb der 12-Seemeilen-Zone gilt das Verbot für nach dem 1. Januar 2003 gebaute Boote seit dem 1. Januar 2003, für ältere Boote seit dem 1. Januar 2005 |
| Ausrüstung | Sportboote mit Toilette müssen ein Rückhaltesystem mit Vorkehrung für die landseitige Entsorgung nach ISO 8099 haben |
| Befreiung von der Nachrüstung | Kleinere Boote mit Baujahr vor dem 1. Januar 2003 sowie alle vor 1980 gebauten Boote. Die Größenschwellen werden mit rund 11,50 m Rumpflänge und 3,80 m Breite angegeben – siehe den Hinweis unter der Tabelle |
| Einzelfallbefreiung | Auf Antrag beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH), wenn die Nachrüstung technisch unmöglich ist oder die Kosten 10 % des Schiffswerts beziehungsweise 4.000 Euro übersteigen |
Entleert wird der Tank an den Absauganlagen der Häfen. Chemietoiletten dürfen ausschließlich an dafür vorgesehenen Entsorgungsstationen geleert werden. Verstöße können mit einem Befahrensverbot und einem Bußgeld geahndet werden.
Auch beim Grauwasser lässt sich viel erreichen: sparsam spülen, biologisch abbaubare und phosphatfreie Reiniger verwenden, Geschirr möglichst an Land abwaschen. Für die Bordapotheke der Umwelt gilt: Was nicht an Bord kommt (Einwegverpackungen, aggressive Reiniger), muss auch nicht entsorgt werden. Viele Häfen halten neben Müllcontainern auch Sammelstellen für Altöl, Batterien und Schadstoffe bereit – die Entsorgungsmöglichkeiten des Zielhafens gehören mit in die Törnplanung.
Sicheres Betanken
Beim Betanken treffen Brandgefahr und Gewässerschutz zusammen. Bewährte Reihenfolge:
- Motor abstellen, Rauchen und offenes Feuer unterlassen, elektrische Verbraucher möglichst ausschalten
- Den richtigen Einfüllstutzen verwenden – Verwechslung mit Wasser- oder Fäkalientankstutzen vermeiden
- Tank nicht randvoll füllen: Kraftstoff dehnt sich bei Erwärmung aus und kann über die Entlüftung austreten
- Tropfmengen sofort mit Bindemittel oder saugfähigen Tüchern aufnehmen; nichts ins Wasser gelangen lassen
- Tragbare Tanks und Kanister an Land befüllen
- Bei Benzinmotoren nach dem Tanken Motorraum gründlich lüften – bei Einbaumotoren das Gebläse laufen lassen –, erst dann starten
Naturschutzgebiete und Befahrensregelungen
Besonders wertvolle Gewässer stehen unter Schutz, und für viele gelten eigene Befahrensregelungen. Prominentestes Beispiel sind die Nationalparks im Wattenmeer (Schleswig-Holstein, Hamburg, Niedersachsen): Dort regelt eine Befahrensverordnung, welche Bereiche wann und wie befahren werden dürfen. Typische Elemente sind Schutzzonen mit zeitweisen Sperrungen – etwa während der Brut- und Aufzuchtzeiten –, Geschwindigkeitsbegrenzungen in sensiblen Bereichen, Regeln für das Trockenfallen und Abstandsgebote zu Seehundbänken und Vogelrastplätzen.3
Auch in der Ostsee und auf vielen Binnengewässern bestehen Naturschutzgebiete mit Befahrensverboten oder -beschränkungen, Anker- und Anlandeverboten. Die verbindlichen Regelungen und ihre Grenzen sind über ELWIS, die amtlichen Seekarten und die Bekanntmachungen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung zu ermitteln – die Grenzen von Schutzgebieten sind vor Ort häufig durch gelbe Tonnen gekennzeichnet. Zur Törnvorbereitung gehört deshalb der Blick in die aktuellen Befahrensregelungen des Reviers genauso wie der Wetterbericht.
Praktische Verhaltensregeln in und nahe Schutzgebieten:
- Ausgewiesene Fahrwasser und freigegebene Bereiche nicht verlassen
- Deutlich Abstand zu Seehundbänken, Vogelkolonien, Schilf- und Röhrichtzonen halten
- Sog und Wellenschlag vermeiden, Lärm reduzieren
- Nicht in Seegraswiesen oder auf Muschelbänken ankern
- Wildtiere nicht stören – auffliegende Vogelschwärme sind ein Zeichen für zu wenig Abstand
Antifouling und Bootspflege
Bewuchsschutzanstriche geben Biozide an das Wasser ab und stehen deshalb zunehmend in der Kritik; TBT-haltige Anstriche sind seit langem vollständig verboten. Auf vielen Binnenrevieren mit geringem Bewuchsdruck ist biozidhaltiges Antifouling schlicht überflüssig – biozidfreie Alternativen wie Hartbeschichtungen oder regelmäßige mechanische Reinigung reichen dort aus.
Unabhängig vom Anstrich gilt: Schleifen, Abkratzen und Neuanstrich des Unterwasserschiffs nur auf befestigten Plätzen, auf denen Schleifstaub und Altanstrich aufgefangen werden. Die Unterwasserschiff-Wäsche gehört auf Waschplätze mit Abwasserauffangsystem, nicht an den Naturstrand. Farbreste, Lösungsmittel, Altöl und Filter sind Sondermüll und werden über die Schadstoffannahme entsorgt.
Verantwortung des Schiffsführers
Für die Einhaltung der Umweltvorschriften an Bord ist der Schiffsführer verantwortlich – wie bei allen Verkehrsvorschriften (siehe Verantwortung des Schiffsführers). Verstöße gegen Einleitverbote und Befahrensregelungen können mit Bußgeldern geahndet werden. Wichtiger als jede Sanktion ist der Grundsatz, der sich als Merksatz eignet: Ein sauberes Revier verlässt man so, wie man es vorfinden möchte – alles, was an Bord kommt, geht an Land wieder von Bord.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf ich auf der Ostsee die Bordtoilette direkt ins Wasser entleeren?
Nein. Die Ostsee ist Sondergebiet nach MARPOL Anlage IV; innerhalb der 12-Seemeilen-Zone gilt ein Einleitverbot für Sportboote mit Toilette – für nach dem 1. Januar 2003 gebaute Boote seit 2003, für ältere seit dem 1. Januar 2005. Entleert wird an den Absauganlagen der Häfen.
Muss ich in mein älteres Boot nachträglich einen Fäkalientank einbauen?
Nicht in jedem Fall. Von der Nachrüstungspflicht befreit sind kleinere Boote mit Baujahr vor dem 1. Januar 2003 sowie alle vor 1980 gebauten Boote. Die genannten Größenschwellen liegen bei rund 11,50 m Rumpflänge und 3,80 m Breite; die Darstellungen weichen hier voneinander ab, weshalb im Grenzbereich eine Rückfrage beim BSH ratsam ist. Darüber hinaus kann beim BSH eine Einzelfallbefreiung beantragt werden, wenn die Nachrüstung technisch unmöglich ist oder die Kosten 10 % des Schiffswerts beziehungsweise 4.000 Euro übersteigen.
Wohin mit ölhaltigem Bilgenwasser?
An die Annahmestellen der Häfen. Das Einleiten ins Gewässer ist verboten – schon geringe Ölmengen verunreinigen große Wassermengen und bilden weithin sichtbare Filme. Wer eine Gewässerverunreinigung verursacht oder beobachtet, meldet sie den zuständigen Behörden, auf See über die Verkehrszentralen.
Woran erkenne ich die Grenzen eines Schutzgebiets?
An den amtlichen Seekarten und den Bekanntmachungen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung; vor Ort häufig an gelben Tonnen. Die verbindlichen Befahrensregelungen – etwa der Nationalparks im Wattenmeer – gehören zur Törnvorbereitung wie der Wetterbericht.
Ist Antifouling verboten?
Nein, aber TBT-haltige Anstriche sind seit langem vollständig verboten. Auf Binnenrevieren mit geringem Bewuchsdruck sind biozidhaltige Anstriche meist überflüssig; biozidfreie Hartbeschichtungen oder regelmäßige mechanische Reinigung reichen dort aus. Schleifen und Neuanstrich nur auf befestigten Plätzen mit Auffangsystem.
Quellen
- Internationales Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL) sowie Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung. https://www.gesetze-im-internet.de/binschstro_2012/ ↩
- Deutscher Segler-Verband e. V. (DSV), Fäkalientanks auf der Ostsee – Ausrüstungspflicht, Befreiungen und Antragsweg beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. https://www.dsv.org/faekalientanks-auf-der-ostsee/ ↩
- ELWIS – Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, Bereich Sportschifffahrt. https://www.elwis.de/DE/Sportschifffahrt/Sportschifffahrt-node ↩