Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) ist die Straßenverkehrsordnung der deutschen Binnenwasserstraßen. Sie regelt das Verhalten auf Flüssen, Kanälen und Seen, die zu den Binnenschifffahrtsstraßen des Bundes gehören – von der Fahrregel über Schifffahrtszeichen bis zur Lichterführung.1 Für den Sportbootführerschein Binnen ist die BinSchStrO das zentrale Vorschriftenwerk; wer ihre Systematik versteht, beantwortet einen großen Teil der Prüfungsfragen aus dem Stand.
Kurz & knapp
- Die BinSchStrO gilt auf den deutschen Binnenschifffahrtsstraßen; auf Rhein, Mosel und Donau gelten eigene Verordnungen.
- Grundpfeiler ist die allgemeine Sorgfaltspflicht: Vorsicht walten lassen, wie sie die gute Schifferpraxis erfordert.
- Kleinfahrzeuge sind Fahrzeuge, deren Schiffskörper ohne Ruder und Bugspriet weniger als 20,00 m lang ist (§ 1.01) – mit wichtigen Ausnahmen.
- Bergfahrt bedeutet stromaufwärts, Talfahrt stromabwärts; an Engstellen hat die Talfahrt grundsätzlich Vorrang.
- Kleinfahrzeuge müssen der Großschifffahrt ausweichen und dürfen deren Fahrt nicht behindern.
- Auf Binnenschifffahrtsstraßen gilt ebenfalls die 0,5-Promille-Grenze.
Geltungsbereich und Sonderregelungen
Die BinSchStrO gilt auf den Binnenschifffahrtsstraßen des Bundes – dazu zählen unter anderem Main, Neckar, Elbe und Weser in ihren Binnenbereichen, die norddeutschen und westdeutschen Kanäle, Havel, Spree und die mecklenburgischen Gewässer. Nicht überall in Deutschland gilt jedoch dieselbe Verkehrsordnung:
| Revier | Geltendes Regelwerk |
|---|---|
| Binnenschifffahrtsstraßen des Bundes | BinSchStrO |
| Rhein | Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (RheinSchPV) |
| Mosel | Moselschifffahrtspolizeiverordnung (MoselSchPV) |
| Donau | Donauschifffahrtspolizeiverordnung |
| Seeschifffahrtsstraßen (Küstenbereich) | SeeSchStrO und KVR |
| Landesgewässer (z. B. Bodensee) | Landesrechtliche Verordnungen |
Grundregeln: Sorgfaltspflicht und Verhalten im Verkehr
Am Anfang der BinSchStrO stehen allgemeine Pflichten, die jede weitere Regel tragen. Die allgemeine Sorgfaltspflicht verlangt, über die Einzelvorschriften hinaus alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, die die allgemeine Sorgfaltspflicht und die übliche Schifferpraxis gebieten – insbesondere um die Gefährdung von Menschenleben, Beschädigungen anderer Fahrzeuge, Ufer und Anlagen sowie Behinderungen der Schifffahrt zu vermeiden.1
Daraus folgen praktische Grundpflichten für Sportbootfahrer:
- Das Fahrzeug muss sicher geführt werden; der Schiffsführer muss geeignet und fahrtüchtig sein.
- Geschwindigkeit und Kurs sind so zu wählen, dass kein schädlicher Sog oder Wellenschlag entsteht.
- Schifffahrtszeichen und Weisungen der zuständigen Behörden sind zu befolgen – die wichtigsten Tafelzeichen erklärt der Artikel Tafelzeichen Binnen.
- Auch binnen gilt die Alkoholgrenze von 0,5 Promille Blutalkohol bzw. 0,25 mg/l Atemalkohol; Näheres im Artikel zur Verantwortung des Schiffsführers.
Kleinfahrzeug: die 20-Meter-Definition
Die wichtigste Begriffsbestimmung für Sportbootfahrer ist das Kleinfahrzeug: nach § 1.01 BinSchStrO ein Fahrzeug, dessen Schiffskörper ohne Ruder und Bugspriet eine größte Länge von weniger als 20,00 m aufweist – einschließlich Segelsurfbrettern, Amphibienfahrzeugen, Luftkissenfahrzeugen und Tragflächenbooten.3 Nicht als Kleinfahrzeuge gelten – unabhängig von ihrer Länge – unter anderem:
- Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind,
- Fähren,
- Fahrzeuge, die schleppen, schieben oder längsseits gekuppelt fortbewegen (außer Kleinfahrzeuge untereinander),
- schwimmende Geräte.
Wichtig für die Abgrenzung zum Seebereich: „Kleinfahrzeug" ist ein Begriff des Binnenschifffahrtsrechts. Die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung kennt diesen Begriff nicht – sie arbeitet stattdessen mit Längengrenzen für einzelne Vorschriften (7 m und 12 m bei der Lichterführung nach § 10 SeeSchStrO, 20 m bei der Ankerbereitschaft nach § 21 Abs. 3 SeeSchStrO).4 Wer auf See nach „dem Kleinfahrzeug" sucht, sucht vergebens; maßgeblich ist dort die Vorfahrtregelung des § 25 SeeSchStrO.
Für Kleinfahrzeuge gilt der zentrale Grundsatz: Sie müssen allen übrigen Fahrzeugen – also der Berufsschifffahrt – ausweichen und dürfen deren Fahrt nicht behindern. Sie können nicht verlangen, dass die Großschifffahrt ihretwegen Kurs oder Geschwindigkeit ändert. Untereinander gelten für Kleinfahrzeuge eigene Ausweichregeln: Maschinenbetriebene Kleinfahrzeuge weichen allen anderen Kleinfahrzeugen aus, und Kleinfahrzeuge, die weder mit Maschine noch unter Segel fahren, weichen den Segelfahrzeugen aus. Die Einzelheiten behandelt der Artikel Ausweichregeln: Grundlagen.
Bergfahrt und Talfahrt
Auf Flüssen unterscheidet die BinSchStrO zwei Fahrtrichtungen:
- Bergfahrt: Fahrt stromaufwärts, also gegen die Strömung.
- Talfahrt: Fahrt stromabwärts, mit der Strömung.
| Situation | Regel |
|---|---|
| Begegnen | Grundsätzlich Backbord an Backbord; auf bestimmten Strecken weist die Bergfahrt der Talfahrt einen geeigneten Weg |
| Enges Fahrwasser | Der Bergfahrer muss unterhalb des engen Fahrwassers anhalten, wenn ein Talfahrer im Begriff ist einzufahren, bis dieser durchgefahren ist. Umgekehrt bleibt der Talfahrer nach Möglichkeit oberhalb, wenn der Bergfahrer bereits eingefahren ist (§ 6.07) |
| Verhalten im engen Fahrwasser | In kürzestmöglicher Zeit durchfahren, Überholverbot; bei unsichtigem Wetter vor dem Einfahren „ein langer Ton", während der Durchfahrt in Abständen von höchstens einer Minute zu wiederholen (§ 6.07) |
Weitere prüfungsrelevante Regelungsbereiche
Neben den Fahrregeln enthält die BinSchStrO unter anderem Vorschriften zu:
- Bezeichnung der Fahrzeuge: Lichterführung bei Nacht, Tagzeichen – für Kleinfahrzeuge vereinfacht (siehe Lichterführung: Grundlagen),
- Schallzeichen: etwa „Achtung", Richtungsänderungen und Signale bei unsichtigem Wetter,
- Schifffahrtszeichen: Verbots-, Gebots-, Einschränkungs- und Hinweiszeichen entlang der Wasserstraße,
- Stillliegen und Ankern: wo geankert und festgemacht werden darf,
- Sonderregeln für Wassermotorräder, Wasserski und Segelsurfen auf freigegebenen Strecken.
Prüfungstipps
Drei Punkte werden im SBF Binnen besonders gern gefragt: die Kleinfahrzeug-Definition (weniger als 20,00 m, mit Ausnahmen), der Grundsatz „Kleinfahrzeuge behindern die Großschifffahrt nicht" und das Verhalten im engen Fahrwasser nach § 6.07. Dazu kommen die Begriffe Bergfahrt und Talfahrt selbst – wer sie einmal mit „bergauf gegen den Strom" verankert hat, verwechselt sie nicht mehr.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Ab welcher Länge ist ein Boot kein Kleinfahrzeug mehr?
Ab einer größten Länge des Schiffskörpers ohne Ruder und Bugspriet von 20,00 m. Unabhängig von der Länge sind unter anderem Fahrzeuge für mehr als 12 Fahrgäste, Fähren, schleppende und schiebende Fahrzeuge sowie schwimmende Geräte keine Kleinfahrzeuge (§ 1.01 BinSchStrO).
Gilt die Kleinfahrzeug-Definition auch auf See?
Nein. Die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung kennt den Begriff „Kleinfahrzeug" nicht. Sie verwendet stattdessen einzelne Längengrenzen für konkrete Vorschriften: 7 m und 12 m bei der Lichterführung (§ 10 SeeSchStrO), 12 m bei Ankersichtzeichen und Ankerwache (§ 10 Abs. 4, § 32 Abs. 4) sowie 20 m bei der Ankerbereitschaft (§ 21 Abs. 3).
Wer muss im engen Fahrwasser warten – Berg- oder Talfahrt?
Nach § 6.07 BinSchStrO muss der Bergfahrer unterhalb des engen Fahrwassers anhalten, wenn er feststellt, dass ein Talfahrer im Begriff ist einzufahren, bis dieser durchgefahren ist. Ist der Bergfahrer bereits eingefahren, bleibt der Talfahrer nach Möglichkeit oberhalb, bis der Bergfahrer durch ist.
Wo gilt die BinSchStrO nicht?
Auf Rhein, Mosel und Donau gelten eigene Schifffahrtspolizeiverordnungen, auf Seeschifffahrtsstraßen die SeeSchStrO zusammen mit den KVR, auf Landesgewässern wie dem Bodensee landesrechtliche Verordnungen. Die BinSchStrO gilt auf den übrigen Binnenschifffahrtsstraßen des Bundes.
Welche Alkoholgrenze gilt binnen?
Dieselbe wie auf See: 0,5 Promille Blutalkohol beziehungsweise 0,25 mg/l Atemalkohol für das Führen eines Fahrzeugs.
Quellen
- Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO), Anlage zur Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung. https://www.gesetze-im-internet.de/binschstro_2012/ ↩
- ELWIS – Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, Bereich Binnenschifffahrtsrecht. https://www.elwis.de/DE/Schifffahrtsrecht/Binnenschifffahrtsrecht/Binnenschifffahrtsrecht-node ↩
- § 1.01 BinSchStrO – Begriffsbestimmungen. https://www.gesetze-im-internet.de/binschstro_2012/__1_01.html ↩
- § 10 und § 21 Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung. https://www.gesetze-im-internet.de/seeschstro_1971/__10.html ↩